Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Zweite Abtheilung. 
Vollzugsmaßregeln und vorläufige 
Einschreitung. 
Art. 16. 
Unterläßt Jemand innerhalb der dafür be- 
stimmten Zeit dasjenige zu thun, was ihm auf 
Grund eines wegen einer Uebertretung ergan- 
genen rechtskräftigen Strafurtheis durch die zu- 
ständige Polizeibehörde auferlegt worden ist, so 
ist letztere befugt, diese Handlung auf Kosten des 
Ungehorsamen vornehmen zu lassen und, vorbe- 
haltlich seiner Verpflichtung zum Ersatze des 
etwa verursachten Schadens, den von ihr festge- 
stellten Kostenaufwand nach den gesetzlichen Be- 
stimmungen über Beitreibung von Untersuchungs- 
kosten, in der Pfalz auf dem Wege des admini- 
strativen Zwangsvollzugs, von demselben zu 
erheben. 
Art. 17. 
Die Einziehung einzelner Sachen und die 
Schließung von Anstalten ist nur in den von 
dem Gesetze bestimmten Fällen statthaft und tritt 
nur dann ein, wenn der Richter ausdrücklich 
darauf erkannt hat. 
Ist die Schließung einer Anstalt im Straf- 
urtheile für zulässig erklärt, so steht die Beschluß- 
fassung über die Anwendung der Maßregel und 
der Vollzug der Polizeibehörde zu. 
Art. 18. 
Ist in den Fällen, in welchen nach dem gegen- 
wärtigen Gesetzbuche die Einziehung einzelner 
Sachen oder die Schließung einer Anstalt zu- 
lässig ist, die Verfolgung oder Verurtheilung einer 
bestimmten Person nicht ausführbar, so können 
die bezeichneten Maßnahmen von dem Richter 
selbstständig erkannt werden. 
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Unter denselben Voraussetzungen kann der Rich- 
ter selbstständig aussprechen, daß die Polizeibe- 
hörde berechtigt ist, die in den Art. 73 Abs. III, 
105 Abs. 1 und 130 Abs. 1V vorgesehenen Ver- 
fügungen zu erlassen. 
Art. 19. 
Die Polizeibehörde ist befugt, Thiere, von 
welchen eine Gefährdung von Menschen zu be- 
sorgen ist, tödten zu lassen, soferne ein anderes 
verlässiges Mittel zur Abwendung der Gefahr 
nicht besteht oder nicht ausführbar ist. 
In Fällen dringender und augenblicklicher 
Gefahr ist zu dieser Tödtung Jedermann befugt. 
Art. 20. 
In Fällen, welche mit Strafe gesetzlich be 
droht sind, ist die zuständige Polizeibehörde, vor- 
behaltlich der späteren Strafverfolgung, soweit 
nöthig, zur vorläufigen Einschreitung befugt. 
In allen Fällen, in welchen die Einziehung 
einzelner Sachen gesetzlich zulässig ist, hat sie 
das Recht, letztere mit vorläufigem Beschlage zu 
belegen. 
Sie hat die Befugniß, in jenen Fällen, 
welchen die Gesetze bestimmen, daß die Schlie- 
ßung einer Anstalt im Strafurtheile auszusprechen 
ist oder für zulässig erklärt werden kann, diese 
Schließung als vorläufige Maßregel zu verfügen, 
darf jedoch dieselbe nicht über acht Tage fort- 
setzen, wenn der Richter nicht die Fortdauer als 
zulässig erklärt hat. 
Unterläßt Jemand, dasjenige zu thun, was ihm 
unter Strafe gesetzlich zu thun geboten ist, so 
steht der Polizeibehörde die Befugniß zu, diese 
Handlung statt seiner vorläufig vornehmen zu 
lassen. Der dadurch verursachte Kostenaufwand
	        
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