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Zweite Abtheilung.
Vollzugsmaßregeln und vorläufige
Einschreitung.
Art. 16.
Unterläßt Jemand innerhalb der dafür be-
stimmten Zeit dasjenige zu thun, was ihm auf
Grund eines wegen einer Uebertretung ergan-
genen rechtskräftigen Strafurtheis durch die zu-
ständige Polizeibehörde auferlegt worden ist, so
ist letztere befugt, diese Handlung auf Kosten des
Ungehorsamen vornehmen zu lassen und, vorbe-
haltlich seiner Verpflichtung zum Ersatze des
etwa verursachten Schadens, den von ihr festge-
stellten Kostenaufwand nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über Beitreibung von Untersuchungs-
kosten, in der Pfalz auf dem Wege des admini-
strativen Zwangsvollzugs, von demselben zu
erheben.
Art. 17.
Die Einziehung einzelner Sachen und die
Schließung von Anstalten ist nur in den von
dem Gesetze bestimmten Fällen statthaft und tritt
nur dann ein, wenn der Richter ausdrücklich
darauf erkannt hat.
Ist die Schließung einer Anstalt im Straf-
urtheile für zulässig erklärt, so steht die Beschluß-
fassung über die Anwendung der Maßregel und
der Vollzug der Polizeibehörde zu.
Art. 18.
Ist in den Fällen, in welchen nach dem gegen-
wärtigen Gesetzbuche die Einziehung einzelner
Sachen oder die Schließung einer Anstalt zu-
lässig ist, die Verfolgung oder Verurtheilung einer
bestimmten Person nicht ausführbar, so können
die bezeichneten Maßnahmen von dem Richter
selbstständig erkannt werden.
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Unter denselben Voraussetzungen kann der Rich-
ter selbstständig aussprechen, daß die Polizeibe-
hörde berechtigt ist, die in den Art. 73 Abs. III,
105 Abs. 1 und 130 Abs. 1V vorgesehenen Ver-
fügungen zu erlassen.
Art. 19.
Die Polizeibehörde ist befugt, Thiere, von
welchen eine Gefährdung von Menschen zu be-
sorgen ist, tödten zu lassen, soferne ein anderes
verlässiges Mittel zur Abwendung der Gefahr
nicht besteht oder nicht ausführbar ist.
In Fällen dringender und augenblicklicher
Gefahr ist zu dieser Tödtung Jedermann befugt.
Art. 20.
In Fällen, welche mit Strafe gesetzlich be
droht sind, ist die zuständige Polizeibehörde, vor-
behaltlich der späteren Strafverfolgung, soweit
nöthig, zur vorläufigen Einschreitung befugt.
In allen Fällen, in welchen die Einziehung
einzelner Sachen gesetzlich zulässig ist, hat sie
das Recht, letztere mit vorläufigem Beschlage zu
belegen.
Sie hat die Befugniß, in jenen Fällen,
welchen die Gesetze bestimmen, daß die Schlie-
ßung einer Anstalt im Strafurtheile auszusprechen
ist oder für zulässig erklärt werden kann, diese
Schließung als vorläufige Maßregel zu verfügen,
darf jedoch dieselbe nicht über acht Tage fort-
setzen, wenn der Richter nicht die Fortdauer als
zulässig erklärt hat.
Unterläßt Jemand, dasjenige zu thun, was ihm
unter Strafe gesetzlich zu thun geboten ist, so
steht der Polizeibehörde die Befugniß zu, diese
Handlung statt seiner vorläufig vornehmen zu
lassen. Der dadurch verursachte Kostenaufwand