Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

313 
nach den Bestimmungen des Art. 107 
des letzteren Gesetzes. 
Wegen Contraventionen und Defrau- 
dationen in Bezug auf Zoll-, Steuer-, 
Stempel-, Post-, Aufschlags= und ähn- 
liche Gefälle, dann wegen Uebertretungen 
und durch besondere Reichsgesetze mit 
Strafe bedrohten Handlungen, insoferne 
alle diese strafbaren Handlungen nur mit 
einer Geldstrafe bedroht sind, steht die 
Strafeinschreitung auch bezüglich der der 
Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Mili- 
tärpersonen den bürgerlichen Strafgerichten 
zu; im Falle der Umwandlung der Geld- 
strafe in eine Freiheitsstrafe hat jedoch der 
Vollzug der letzteren durch die Militärbe= 
hörde zu geschehen. 
Wurde indessen eine der in Abs. 2 
bezeichneten strafbaren Handlungen im 
militärischen Dienste oder mit Bezug auf 
ein militärisches Dienstverhältniß (Art. 2 
des Militärstrafgesetzbuches) oder in einem 
der in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten mili- 
tärischen Räume verübt, so steht die Straf- 
einschreitung den Militärgerichten zu. 
Das Gleiche ist der Fall gegen Ange- 
hörige der mobilen Armee und in Fällen 
des Zusammenflusses mit einer zur Zu- 
ständigkeit der Militärgerichte gehörigen 
strafbaren Handlung.“ 
314 
„Durch die strafgerichtliche Verfolgung 
einer gemeinrechtlich strafbaren Handlung, 
welche zugleich gegen allgemeine oder be- 
sondere militärische Dienstpflichten oder 
Anordnungen verstößt, wird deren geson- 
derte disciplinäre Bestrafung nicht aus- 
geschlossen.“ 
Art. 89. 
Art. 4 Nummer II. soll lauten: 
„II. in Ansehung der gemeinen Ver- 
brechen, Vergehen und Uebertretungen: 
1) die Officiere und Militärbeamten des 
activen Dienststandes, dann die pensionir- 
ten Officiere und Militärbeamten; 
2) die zum Dienste präsenten Officiere 
und Militärbeamten der Reserve und Land- 
wehr; 
3) die zum Dienste präsenten Mann- 
schaften des stehenden Heeres und der 
Landwehr mit Ausnahme der lediglich zu 
den Uebungen einberufenen Reservisten und 
Landwehrmänner; 
4) die in militärischen Anstalten ver- 
sorgten Invaliden; 
5) die Officiere und Militärbeamten 
àla suite, in so lange sie zu vorüber- 
gehender militärischer Dienstleistung zu- 
gelassen sind.“ 
Art. 90. 
Art. 88. Art. 5 Abs. 2 soll lauten: 
Art. 3 soll lauten: „Bezüglich jener als Uebertretungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.