Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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ist von der Anordnung einer Vorunter- 
suchung Umgang zu nehmen und die An- 
zeige unmittelbar dem Staatsanwalte am 
Militärbezirksgerichte zu über itteln."“ 
Art. 116. 
Art. 114 Abs. 1 soll lauten: 
„Sobald sich gegen Jemand wegen 
eines mit Todesstrafe oder mehr als zehn- 
jähriger Zuchthaus= oder Festungsstrafe 
oder Festungshaft bedrohten Verbrechens 
dringender Verdacht ergibt, ist derselbe in 
Untersuchungshaft zu bringen.“ 
Art. 117. 
Art. 115 soll lauten: 
„Die Verbringung einer beschuldigten 
Militärperson in Untersuchungshaft kann 
vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 
138, 139, 141, 142 und 144 des 
Gesetzes vom 26. December 1871, den 
Vollzug der Einführung des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich in Bayern 
betreffend, in anderen als in den in Art. 
114 bezeichneten Verbrechens= und in Ver- 
gehensfällen verfügt werden: 
1) wenn sie die Flucht ergriffen oder 
Anstalten zur Flucht gemacht hat oder 
nach vorliegenden besonderen Umständen 
ihre Flucht mit Grund zu besorgen ist; 
2) wenn sie auf schriftliche oder durch 
den Dienstbefehl erfolgte Vorladung vor 
dem Untersuchungsrichter nicht erschienen 
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ist und auch keine genügende Entschuldi- 
gung vorgebracht hat; 
3) wenn sie auf eine die Ermittlung 
der Wahrheit hindernde Art auf Zeugen 
oder Mitbeschuldigte eingewirkt hat; 
4) wenn sie bereits früher wegen Ver- 
brechens zu Festungshaft oder wegen Ver- 
gehens des Diebstahls, der Unterschlagung, 
des Betruges, der Untreue, der Hehlerei 
oder der Fälschung in eine Gefängnißstrafe 
von mehr als einem Jahre verurtheilt 
worden ist und seit der Erstehung, der 
Verjährung oder dem Erlasse der Strafe 
bei einem vorausgegangenen Verbrechen 
noch nicht zehn und bei einem vorausge- 
gangenen Vergehen der bezeichneten Art 
noch nicht fünf Jahre abgelaufen sind; 
5) wenn sich dieselbe in der Strafklasse 
befindet; 
6) wenn die Belassung des dienstprä- 
senten Beschuldigten auf freiem Fuße nach 
Beschaffenheit der Handlung, welche den 
Gegenstand der Anschuldigung bildet, mit 
dem Dienste unvereinbar ist.“ 
Art. 118. 
Art. 121 soll lauten: 
„Mit jeder Verweisung wegen eines 
mit Zuchthaus= oder Festungsstrafe be- 
drohten Verbrechens ist die Verhaftung 
des Angeklagten auszusprechen. Dieselbe 
kann ausgesprochen werden mit der Ver-
	        
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