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ist von der Anordnung einer Vorunter-
suchung Umgang zu nehmen und die An-
zeige unmittelbar dem Staatsanwalte am
Militärbezirksgerichte zu über itteln."“
Art. 116.
Art. 114 Abs. 1 soll lauten:
„Sobald sich gegen Jemand wegen
eines mit Todesstrafe oder mehr als zehn-
jähriger Zuchthaus= oder Festungsstrafe
oder Festungshaft bedrohten Verbrechens
dringender Verdacht ergibt, ist derselbe in
Untersuchungshaft zu bringen.“
Art. 117.
Art. 115 soll lauten:
„Die Verbringung einer beschuldigten
Militärperson in Untersuchungshaft kann
vorbehaltlich der Bestimmungen der Art.
138, 139, 141, 142 und 144 des
Gesetzes vom 26. December 1871, den
Vollzug der Einführung des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich in Bayern
betreffend, in anderen als in den in Art.
114 bezeichneten Verbrechens= und in Ver-
gehensfällen verfügt werden:
1) wenn sie die Flucht ergriffen oder
Anstalten zur Flucht gemacht hat oder
nach vorliegenden besonderen Umständen
ihre Flucht mit Grund zu besorgen ist;
2) wenn sie auf schriftliche oder durch
den Dienstbefehl erfolgte Vorladung vor
dem Untersuchungsrichter nicht erschienen
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ist und auch keine genügende Entschuldi-
gung vorgebracht hat;
3) wenn sie auf eine die Ermittlung
der Wahrheit hindernde Art auf Zeugen
oder Mitbeschuldigte eingewirkt hat;
4) wenn sie bereits früher wegen Ver-
brechens zu Festungshaft oder wegen Ver-
gehens des Diebstahls, der Unterschlagung,
des Betruges, der Untreue, der Hehlerei
oder der Fälschung in eine Gefängnißstrafe
von mehr als einem Jahre verurtheilt
worden ist und seit der Erstehung, der
Verjährung oder dem Erlasse der Strafe
bei einem vorausgegangenen Verbrechen
noch nicht zehn und bei einem vorausge-
gangenen Vergehen der bezeichneten Art
noch nicht fünf Jahre abgelaufen sind;
5) wenn sich dieselbe in der Strafklasse
befindet;
6) wenn die Belassung des dienstprä-
senten Beschuldigten auf freiem Fuße nach
Beschaffenheit der Handlung, welche den
Gegenstand der Anschuldigung bildet, mit
dem Dienste unvereinbar ist.“
Art. 118.
Art. 121 soll lauten:
„Mit jeder Verweisung wegen eines
mit Zuchthaus= oder Festungsstrafe be-
drohten Verbrechens ist die Verhaftung
des Angeklagten auszusprechen. Dieselbe
kann ausgesprochen werden mit der Ver-