Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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weisung wegen eines mit Festungshaft be- 
drohten Verbrechens, ferners, wenn der 
Beschuldigte Unterofficier oder Soldat ist, 
mit der Verweisung wegen eines Vergehens, 
welches mit mehr als zweijähriger Festungs- 
haft oder Gefängnißstrafe bedroht ist.“ 
Art. 119. 
Art. 125 Abs. 1 soll lauten: 
„Die Vorbereitung zur Hauptverhand- 
lung in Verbrechenssachen der in Art. 38 
Ziff. 1 bezeichneten Gattung erfolgt durch 
den Gerichtsdirector nach den für das 
schwurgerichtliche Verfahren geltenden Be- 
stimmungen." 
Art. 120. 
Art. 126 soll lauten: 
„Ist der Verweisungsbeschluß in Rechts- 
kraft übergegangen, so wird der Tag der 
Hauptverhandlung anberaumt, der Gerichts- 
hof ernannt und die Zeugenliste aufge- 
stellt. Anfertigung einer Anklageschrift 
findet nicht statt. 
Die Kundmachung der Zeugenliste und 
des Tages der Hauptverhandlung hat an 
den Angeklagten unter Belehrung über 
die ihm zustehende Befugniß, weitere 
Zeugen und Sachpverständige vorzuschlagen, 
durch den Gerichtssecretär wenigstens acht 
Tage vor dem Verhandlungstermine zu 
geschehen. 
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Im Felde ist diese Frist nicht maßge- 
bend. 
Ueber den Act ist ein Protokoll auf- 
zunehmen. 
Art. 121. 
Art. 127 soll lauten: 
„Ist die Verweisung zur Hauptver- 
handlung wegen einer der in Art. 38 
Ziff. 2 bezeichneten strafbaren Handlungen 
erfolgt und der Angeklagte verhaftet, so 
geschieht dessen Ueberführung in das mi- 
litärbezirksgerichtliche Gefängniß erst nach 
eingetretener Rechtskraft des Verweisungs- 
beschlusses und nach Herstellung der Zeugen- 
liste. 
Spätestens am Tage nach dem Ein- 
treffen dortselbst wird ihm Abschrift des 
Verweisungsbeschlusses und der Zeugen- 
liste unter Belehrung über das ihm zu- 
stehende Recht, sich einen Vertheidiger zu 
wählen, oder um Aufstellung eines solchen 
von Amtswegen zu bitten, sowie die Be- 
fugniß des Vorschlages weiterer Beweis- 
mittel unter Bekanntgabe des Tages der 
Hauptverhandlung durchden Gerichtssecretär 
zugestellt und hierüber Protokoll errichtet.“ 
Art. 122. 
Art. 128 soll lauten: 
„Befindet sich der Angeklagte auf freiem 
Fuße, so haben die in Art. 127 ange- 
ordneten Zustellungen und Eröffnungen 
an denselben schriftlich zu geschehen.
	        
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