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weisung wegen eines mit Festungshaft be-
drohten Verbrechens, ferners, wenn der
Beschuldigte Unterofficier oder Soldat ist,
mit der Verweisung wegen eines Vergehens,
welches mit mehr als zweijähriger Festungs-
haft oder Gefängnißstrafe bedroht ist.“
Art. 119.
Art. 125 Abs. 1 soll lauten:
„Die Vorbereitung zur Hauptverhand-
lung in Verbrechenssachen der in Art. 38
Ziff. 1 bezeichneten Gattung erfolgt durch
den Gerichtsdirector nach den für das
schwurgerichtliche Verfahren geltenden Be-
stimmungen."
Art. 120.
Art. 126 soll lauten:
„Ist der Verweisungsbeschluß in Rechts-
kraft übergegangen, so wird der Tag der
Hauptverhandlung anberaumt, der Gerichts-
hof ernannt und die Zeugenliste aufge-
stellt. Anfertigung einer Anklageschrift
findet nicht statt.
Die Kundmachung der Zeugenliste und
des Tages der Hauptverhandlung hat an
den Angeklagten unter Belehrung über
die ihm zustehende Befugniß, weitere
Zeugen und Sachpverständige vorzuschlagen,
durch den Gerichtssecretär wenigstens acht
Tage vor dem Verhandlungstermine zu
geschehen.
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Im Felde ist diese Frist nicht maßge-
bend.
Ueber den Act ist ein Protokoll auf-
zunehmen.
Art. 121.
Art. 127 soll lauten:
„Ist die Verweisung zur Hauptver-
handlung wegen einer der in Art. 38
Ziff. 2 bezeichneten strafbaren Handlungen
erfolgt und der Angeklagte verhaftet, so
geschieht dessen Ueberführung in das mi-
litärbezirksgerichtliche Gefängniß erst nach
eingetretener Rechtskraft des Verweisungs-
beschlusses und nach Herstellung der Zeugen-
liste.
Spätestens am Tage nach dem Ein-
treffen dortselbst wird ihm Abschrift des
Verweisungsbeschlusses und der Zeugen-
liste unter Belehrung über das ihm zu-
stehende Recht, sich einen Vertheidiger zu
wählen, oder um Aufstellung eines solchen
von Amtswegen zu bitten, sowie die Be-
fugniß des Vorschlages weiterer Beweis-
mittel unter Bekanntgabe des Tages der
Hauptverhandlung durchden Gerichtssecretär
zugestellt und hierüber Protokoll errichtet.“
Art. 122.
Art. 128 soll lauten:
„Befindet sich der Angeklagte auf freiem
Fuße, so haben die in Art. 127 ange-
ordneten Zustellungen und Eröffnungen
an denselben schriftlich zu geschehen.