Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

343 344 
von den Parteien, welche ihre Amts- riatssitzes für nothwendig findet, den 
thätigkeit in Anspruch nehmen; — die betreffenden Notaren ein dienstliches Ein- 
Staatsregierung ist jedoch berechtigt, wenn kommen von eintausend Gulden zu sichern, 
sie es in einzelnen Fällen mit Rücksicht bis zu welchem Betrage es aus der 
auf die örtlichen Verhältnisse des Nota- Staatscasse ergänzt wird“. 
Gegeben München, den 28. April 1872. 
Ludwig. 
Graf v. Begnenberg-Bur. v. Plrezsschner. Frhr. v. Pranckh. v. Cut. 
v. Pfeufer. v. Fischer, 
Staaterath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Feb. von Hobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.