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und zwar sowohl ständige Gefälle als Hand-
lohnsäquivalente, ferner die nach Artikel 15
Absatz 4 oder nach Artikel 29 des Gesetzes
vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes-
und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die
Aufhebung, Firirung und Ablösung der Grund-=
lasten betreffend, constituirten und daher auf
Grund des Artikels 22 dieses Gesetzes bisher
von der Uebernahme ausgeschlossenen Boden-
zinse können nach Maßgabe der in den folgen-
den Artikeln 2 mit 6 enthaltenen Bestimmun-
gen an die Ablösungscasse des Staates über-
wiesen werden.
Art. 2.
Diese nachträglichen Grundrentenüberweisun-
gen sind längstens bis 1. April 1873 bei jener
Regierungsfinanzkammer anzumelden, in deren
Bezirk die mit den zu überweisenden Gefällen
belasteten Grundstücke liegen. Gefälle, deren.
Ueberweisung innerhalb dieses Termines nicht
zur Anmeldung gelangt ist, werden von der
Uebernahme seitens der Ablösungscasse aus-
geschlossen.
Art. 3.
Alle nach Maßgabe des Artikels 1 tieses
Gesetzes bis 1. April 1873 zur Uebernahme
seitens der Ablösungscasse angemeldeten ständigen
Gesälle, Handlohnsäquivalente und Bodenzinse
müssen bis zum 31. December 1875 zur Ueber-
weisung gelangt sein. Ist bis zu diesem Zeit-
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punkte die Ueberweisung des Gefälles nicht er-
folgt, so darf dasselbe von der Grundrenten-
ablösungscasse nicht mehr übernommen werden.
Art. 4.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegenüber den Nachtheilen der Versäumung dieser
in Art. 2 und 3 bestimmten unerstrecklichen
Fristen findet nicht statt.
Art. 5.
Für die im Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes
zur Ueberweisung gelangenden Grundrenten ver-
gütet die Ablösungscasse den achtzehnfachen Be-
trag des firen jährlichen Gefälls, oder, soweit
Bodenzinse zur Ueberweisung gelangen, den
Normalbetrag des Bodenzinscapitals in % igen
Ablösungsschuldbriefen nach dem Nennwerthe,
und soweit Beträge unter fünfundzwanzig Gul-
den in Frage stehen, durch Baarzahlung.
Als Entschädigung für die Verwaltungslasten
hat die Grundrentenablösungscasse zwei Procent
von dem nach vorstehenden Bestimmungen sich
ermittelnden Ueberweisungswerthe in Abzug zu
bringen.
Art. 6.
Für die nach diesem Gesetze zur Ueber-
weisung gelangenden Handlohnsäquivalente leistet
die Ablösungscasse eine Vergütung von 78 Pro-
cent ihres Betrages in Ablösungsschuldbriefen.
(Art. 5 Abs. 1.)