Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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und zwar sowohl ständige Gefälle als Hand- 
lohnsäquivalente, ferner die nach Artikel 15 
Absatz 4 oder nach Artikel 29 des Gesetzes 
vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes- 
und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die 
Aufhebung, Firirung und Ablösung der Grund-= 
lasten betreffend, constituirten und daher auf 
Grund des Artikels 22 dieses Gesetzes bisher 
von der Uebernahme ausgeschlossenen Boden- 
zinse können nach Maßgabe der in den folgen- 
den Artikeln 2 mit 6 enthaltenen Bestimmun- 
gen an die Ablösungscasse des Staates über- 
wiesen werden. 
Art. 2. 
Diese nachträglichen Grundrentenüberweisun- 
gen sind längstens bis 1. April 1873 bei jener 
Regierungsfinanzkammer anzumelden, in deren 
Bezirk die mit den zu überweisenden Gefällen 
belasteten Grundstücke liegen. Gefälle, deren. 
Ueberweisung innerhalb dieses Termines nicht 
zur Anmeldung gelangt ist, werden von der 
Uebernahme seitens der Ablösungscasse aus- 
geschlossen. 
Art. 3. 
Alle nach Maßgabe des Artikels 1 tieses 
Gesetzes bis 1. April 1873 zur Uebernahme 
seitens der Ablösungscasse angemeldeten ständigen 
Gesälle, Handlohnsäquivalente und Bodenzinse 
müssen bis zum 31. December 1875 zur Ueber- 
weisung gelangt sein. Ist bis zu diesem Zeit- 
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punkte die Ueberweisung des Gefälles nicht er- 
folgt, so darf dasselbe von der Grundrenten- 
ablösungscasse nicht mehr übernommen werden. 
Art. 4. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gegenüber den Nachtheilen der Versäumung dieser 
in Art. 2 und 3 bestimmten unerstrecklichen 
Fristen findet nicht statt. 
Art. 5. 
Für die im Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes 
zur Ueberweisung gelangenden Grundrenten ver- 
gütet die Ablösungscasse den achtzehnfachen Be- 
trag des firen jährlichen Gefälls, oder, soweit 
Bodenzinse zur Ueberweisung gelangen, den 
Normalbetrag des Bodenzinscapitals in % igen 
Ablösungsschuldbriefen nach dem Nennwerthe, 
und soweit Beträge unter fünfundzwanzig Gul- 
den in Frage stehen, durch Baarzahlung. 
Als Entschädigung für die Verwaltungslasten 
hat die Grundrentenablösungscasse zwei Procent 
von dem nach vorstehenden Bestimmungen sich 
ermittelnden Ueberweisungswerthe in Abzug zu 
bringen. 
Art. 6. 
Für die nach diesem Gesetze zur Ueber- 
weisung gelangenden Handlohnsäquivalente leistet 
die Ablösungscasse eine Vergütung von 78 Pro- 
cent ihres Betrages in Ablösungsschuldbriefen. 
(Art. 5 Abs. 1.)
	        
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