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Tit. I.
Bestand der Vorjahre.
S. 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Aus-
gaben der X. Finanzperiode sind mit jenen der
früheren Jahre und Finanzperioden zu ver-
einigen und auf den Bestand der X. Finanz-
periode und zurück vorzutragen.
Die Credite für Beträge, welche von den
auf die Ueberschüsse der X. und früherer Fi-
nanzperioden hingewiesenen Verwendungen noch
nicht vollständig zur Realisirung gelangt sind,
werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben
erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1) der noch unverwendete Rest an der —
durch das Finanzgesetz vom 10. November 1861
Tit. I S. 4 Nr. 17 für Pensionen und
Unterstützungen der Angehörigen der früheren
Lottoanstalt bewilligten Summe;
2) der unverwendete Rest an der im Budget
für die IX. und X. Finanzperiode bewilligten
Summe für Zuschüsse zur Verbesserung der
Lage des rentamtlichen Hilfspersonals;
3) die noch unverwendeten Reste der durch
Tit. II S. 6 und K. 7 lit. b in der X. Fi-
nanzperiode für den Bau der polgytechnischen
Schule zu München, dann für die Samm-
lungen und die innere Einrichtung derselben be-
willigten Credite von 166,000 fl. und 78,100 fl.;
4) die in der X. Finanzperiode für Straßen-,
Brücken= und Wasser-Neubauten ertheilten Cre-
dite, soweit sie in der genannten Periode nicht
verwendet wurden;
5) die unverwendeten Reste von den durch
Landtagsabschied vom 10. Juli 1865 F. 16,
sodann durch das Finanzgesetz vom 16. Mai 1868
Beilage C Cap. VI §. 3, endlich durch das
Finanzgesetz vom 18. Februar 1871 8. 6
und 7 lit. a bewilligten Crediten für Land=
neubauten der Justiz und Durchführung der
neuen Civilprozeßordnung;
6) die unverwendeten Beträge an den durch
das Finanzgesetz vom 18. Februar 1871 in
§. 6 für die X. Finanzperiode bewilligten
Baufonds des k. Staatsministeriums des In-
nern, dann jenes des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
–P. 2.
Die Summe von 430,000 fl., welche durch
6. 2 des Finanzgesetzes vom 18. Februar 1871
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich er-
gebenden Entganges an Ausständen der X. Fi-
nanzperiode zugewiesen wurde, geht im gleichen
Betrage auf die XI. Finanzperiode über, wo-
gegen am Schlusse dieser Periode ein gleicher
Betrag für den Dienst der nächstfolgenden Pe-
riode verfügbar zu stellen ist.
§. 3.
Zur Verstärkung des bisherigen Verlags-
capitals von 7,000,000 fl. werden die ver-