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die XI. Finanzperiode ihre Geltung beizube-
halten.
Die Tarife der Canalgebühren auf dem Lud-
wigs-Donau-Main-Canal, wie solche unter'm
8. October 1846 (Regierungsblatt S. 705)
bekannt gemacht wurden, haben als Maximal-=
sätze für die XI. Finanzperiode gleichfalls ihre
Geltung beizubehalten.
Tit. IV.
Schluß. Bestimmungen.
C. 14.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher
schon bisher dem allgemeinen Unterstützungs-
fond für Staatsdiener zugewiesen war, soll
auch in der XI. Finanzperiode — ohne Aen-
derung der Natur dieser Einnahmsguelle als
Staatsregale — diesem Fonde zu Unterstützungen
zugewiesen bleiben.
g. 15.
Die Jahresrente der k. Bank in Nürnberg
wird derselben zur Verstärkung ihrer Fonds
auch in der XI. Finanzperiode belassen.
Gegeben München, den 28. April 1872.
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G. 16.
Der Ertragsantheil der Staatscassa an den
Ueberschüssen der privilegirten bayerischen Ost-
bahnen im Laufe der XI. Finanzperiode wird
gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 29. April 1869,
die Ausdehnung und Vervollständigung der
bayerischen Staatsbahnen, dann Erbauung von
Vicinalbahnen betreffend, dem Vicinaleisenbahn=
Baufonde überlassen.
S. I7.
Der in Folgze des Gesetzes vom 27. Mai 1861
zu leistende Beitrag für die Kosten der Im-
mobiliar-Brand gs-Anstalt wird für die
XI. Finonzperiode auf 95, 500 fl. festgestellt.
Zur Bestreitung der Kosten der nach §. 41
des Landtagsabschiedes vom 29. April 1869
angeordneten Controle der Mobiliar-Feuerver-
sicherungen hat die Immobiliar-Feuerversiche=
rungsanstalt an die Staatscassa je nach Bedarf
in jedem Jahre der XI. Finanzperiode einen
Aversalzuschuß bis zu dem Maximalbetrage
von 10,000 fl. zu leisten.
si ch
er
Ludwig.
Graf v. Hegnenbers-Zur, v. PMrehschner. Frhr. v. Pranchy. v. Aotz.
. Vseufer.
v. Fischer,
Staaterath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kaobell.