Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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für das Deutsche Reich 8 367 Ziff. 9 den Ver- 
ordnungen zuwiderhandelt, wodurch zur Ber— 
hütung von Gefahren für die Sicherheit der 
Personen die Führung bestimmter gemeingefähr- 
licher Waffen bestimmten Classen von Personen 
oder in bestimmten Landestheilen untersagt ist, 
wird an Geld bis zu fünfzehn Thalern oder 
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft, wobei auf 
Einziehung der verbotenen Waffen erkanut werden 
kann, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 
gehören oder nicht. 
Art. 40. 
An Geld bis zu dreißig Thalern wird gestraft, 
wer ein neugebornes lebendes Kind findet und 
hievon nicht sogleich Anzeige bei der nächsten 
Obrigkeit macht. 
Art. 41. 
Wer fremde Kinder unter acht Jahren ohne 
Bewilligung der Polizeibehörde gegen Bezahlung 
in Pflege oder Erziehung nimmt oder nach ent- 
zogener Bewilligung behält, wird an Geld bis 
zu fünfzehn Thalern bestraft. 
Art. 42. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit 
Haft bis zu acht Tagen wird gestraft, wer ver- 
irrte Kinder, wahnsinnige oder sonst hilflose 
Personen, welche er in Verwahrung genommen 
hat, ohne genügenden Entschuldigungsgrundlänger 
als vierundzwanzig Stunden in seiner Gewalt 
behält, ohne hievon der Obrigkeit Anzeige zu 
machen oder nach Beschaffenheit der Umstände 
den betheiligten Angehörigen Nachricht zu geben. 
Avt. 43. 
An Geld bis zu dreißig Thalern werden Todten- 
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beschauer und Personen, welche aus dem Rei- 
nigen und Ankleiden der Leichen ein Gewerbe 
machen, bestraft, wenn sie bei Ausübung ihres 
Berufes von Todesfällen, welche den Verdacht 
eistes gewaltsamen Todes erregen, Kenntniß er- 
langen und hievon nicht sogleich der Polizeibe- 
hörde Anzeige machen. 
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird gestraft, 
wer, nachdem er bei der Oeffnung einer Leiche 
die Spuren eines an dem Verstorbenen verübten 
Verbrechens entdeckt hat, nicht sogleich mit der 
Oeffnung der Leiche einhält und der Polizei- 
behörde oder dem Staatsanwalte Anzeige macht. 
Art. 44. 
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit 
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer 
außer den Fällen des § 366 Ziffer 10 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich den besonders 
bekannt gemachten polizeilichen Anordnungen zur 
Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung 
und Sicherheit bei Volksfesten, religiösen Feier- 
lichkeiten, Truppenbewegungen, Eisenbahnbauten 
und sonstigen außergewöhnlichen Ansammlungen 
größerer Menschenmassen zuwiderhandelt. 
Die in Absatz l bezeichneten Anordnungen 
werden durch ober= oder districtspolizeiliche Vor- 
schrift, in dringenden Fällen durch Verfügung 
der Districts= oder Ortspolizeibehörde erlassen. 
Drittes Hauptstück 
Uebertretungen in Bezug auf Reisen 
und Fremdenpolizei. 
Art. 45. 
Mit Haft bis zu drei Tagen wird gestraft, 
wer ohne genügende Entschuldigung die ihm 
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