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stellten Bedarfes und nach Maßgabe des-
selben ein auf die Staatseisenbahnen zu ver-
sicherndes Staatsanlehen im Maximalbetrage
von 8,000,000 fl. (acht Millionen Gulden)
aufzunehmen.
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine Fort-
setzung der seit dem Gesetze vom 19. März
1856, die Eisenbahnbau-Dotation für die
VII. Finanzperiode betreffend, aufgenommenen
Eisenbahn-Anlehen erklärt und es ist sich be-
züglich der Tilgung dieses Anlehens nach den
Gegeben München, den 28. April 1872.
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Bestimmungen der hiefür maßgebenden Finanz-
gesetze zu richten.
Der Bedarf für die Verzinsung dieses An-
lehens bis zum Schlusse der XlI. Finanzperiode
und die Geldaufbringungskosten sind durch Er-
höhung der Anlehenssumme zu beschaffen, wo-
gegen die Verzinsung der hiernach aufgenom-
menen Summe von der XII. Finanzperiode
beginnend aus der Eisenbahnbetriebsrente zu er-
folgen hat.
Ludwig.
SEraf v. Hegnenberg-Vur.
v. Pfeufer.
v. Pfretzschner.
Eerhr. v. Pranchh.
v. Fischer,
Staaterath.
v. Cutz.
Rach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Robell.