Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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stellten Bedarfes und nach Maßgabe des- 
selben ein auf die Staatseisenbahnen zu ver- 
sicherndes Staatsanlehen im Maximalbetrage 
von 8,000,000 fl. (acht Millionen Gulden) 
aufzunehmen. 
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine Fort- 
setzung der seit dem Gesetze vom 19. März 
1856, die Eisenbahnbau-Dotation für die 
VII. Finanzperiode betreffend, aufgenommenen 
Eisenbahn-Anlehen erklärt und es ist sich be- 
züglich der Tilgung dieses Anlehens nach den 
Gegeben München, den 28. April 1872. 
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Bestimmungen der hiefür maßgebenden Finanz- 
gesetze zu richten. 
Der Bedarf für die Verzinsung dieses An- 
lehens bis zum Schlusse der XlI. Finanzperiode 
und die Geldaufbringungskosten sind durch Er- 
höhung der Anlehenssumme zu beschaffen, wo- 
gegen die Verzinsung der hiernach aufgenom- 
menen Summe von der XII. Finanzperiode 
beginnend aus der Eisenbahnbetriebsrente zu er- 
folgen hat. 
Ludwig. 
SEraf v. Hegnenberg-Vur. 
v. Pfeufer. 
v. Pfretzschner. 
Eerhr. v. Pranchh. 
v. Fischer, 
Staaterath. 
v. Cutz. 
Rach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Robell.