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ziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene
Seuche zu unterdrücken.
g. 2.
Die Maaßregeln, auf welche sich die im KF. 1. ausgesprochene Verpflichtung und Ermächti-
gung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende:
1) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des Handels in Bezug
auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schaafe und Ziegen, Häute, Haare und sonstige
thierische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien,
Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer
Rindviehkontrole im Grenzbezirke;
2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Verkehr mit der
Umgebung;
3) Täödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden Sachen, ingleichen,
wenn die Desinfection nicht als ausreichend befunden wird, von Transportmitteln, Ge-
räthschaften und dergl. im erforderlichen Umfange;
4) Desinficirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegenstände, sowie der Per-
sonen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen sind;
5) Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter Thiere und
giftfangender Dinge nöthigen Gruben.
g. 3.
Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und enteig-
neten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere
wird der durch unparteüsche Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Bundeskasse vergütet.
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb zehn
Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundesgrenze an der Suuche fällt.
g. 4.
Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest krank
oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug
ver Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige