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hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den
Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge.
g. 6.
Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind verpflichtet, die Behörden bei
Ausführung der polizeilichen Maaßregeln entweder selbst oder durch geeignete Personen zu
unterstützen.
K. 6.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, so lange noch eine Gefahr der Einschleppung
der Rinderpest von irgend einer Seite her droht oder die Seuche im Bundesgebiete an irgend
einem Orte herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen, welche zum Transporte von Rindvieh oder
auch, sobald die Wagen solche sind, welche sich zum Rindviehtransporte eignen, von anderem
Vieh gedient haben, nach jedesmaligem Gebrauch zu desinficiren. Diese Verpflichtung liegt der-
jenigen Verwaltung ob, auf deren Strecke das Ausladen, beziehentlich im Transit die Ueber-
schreitung der Bundesgebietsgrenze beim Wiederausgange stattgefunden hat. Die Eisenbahnver-
waltungen dürfen dafür von dem Versender eine Entschädigung von zehn Silbergroschen für
den Wagen erheben.
g. 7.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden Vorschriften und deren
Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung der entstehenden Kosten und
die Bestrafung der Zuwiderhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen. Es ist jedoch
von den deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundespräsidium Mittheilung zu machen.
g. 8.
Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruction erlassen, welche über die Anwen-
wendung der im S. 2. unter Nr. 1. bis 4. aufgeführten Maaßregeln nähere Anweisung giebt
und den nach F. 7. von den Einzelstäaten zu treffenden Bestimmungen zur Grundlage dient.
g. 9.
Sobald die Regierung eines Bundesstaates in die Lage kommt, ein Einfuhrverbot zu er-
lassen, zu verändern oder aufzuheben, hat dieselbe dem Bundespräsidium und den Regierungen
der benachbarten Bundesstaaten davon Mittheilung zu machen.