Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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über Einzelheiten und über die Ausdehnung der Maaßregeln in jedem einzelnen Falle auszuschließen. 
Leitender Grundsatz soll sein: den Zweck ohne unverhältnißmäßige anderweite wirthschaftliche 
Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. In der Regel wird dies am Besten durch energische 
Maaßregeln erfolgen, welche die Seuche in kurzer Zeit tilgen, wenn auch die directen Opfer 
scheinbar groß sind. 
Erster Abschnitt. 
Maaßregeln bei dem Ausbruche der RNinderpest im Auslande. 
a. In der Entfernung. 
* 
Bei dem Auftreten der Rinderpest in entfernten Gegenden kommt es darauf an, ob 
dieselben durch Eisenbahnen oder durch Schiffahrt in solcher Verbindung mit dem Inlande 
stehen, daß Viehtransporte in verhältnißmäßig kurzer Zeit in das Inland gelangen können. 
Ist die von der Seuche ergriffenene Gegend durch Eisenbahnen mit dem Inlande verbun- 
den, so hat sich das Einfuhrverbot auf alles Rindvieh aus dieser Gegend ohne Ausnahme 
zu erstrecken. 
K. 2. 
Das Einfuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken: auf frische (auch gefrorene) Rindshäute, 
Hörner und Klauen, Fleisch, Knochen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene 
Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen. 
K. 3. 
Die Einfuhr von Schaafen und Ziegen ist ebenfalls zu verbieten. Schweine dürfen nur 
in Etagewagen eingeführt werden. 
*p- 
Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt im Allgemeinen auch von der Durchfuhr. Doch 
kann ausnahmsweise die Durchfuhr durch das Bundesgebiet Viehtransporten gestattet werden, 
wenn von Veterinärbeamten festgestellt ist, daß die Gegend, aus welcher das Vieh kommt, seit 
drei Monaten und mindestens in einem Umkreise von drei Meilen seuchenfrei ist und der Trans- 
port in vorschriftsmäßigen Wagen erfolgt
	        
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