Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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auf alle Arten von Vieh, (einschließlich der Pferde und des Federviehs), 
auf alle vom Rinde stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zu- 
stande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse), 
auf Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, gebrauchte Stallge- 
räthe, Geschirre und Lederzeuge, 
auf unbearbeitete (bez. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare und Borsten, 
auf gebrauchte Kleidungstücke für den Handel 
zu erstrecken. 
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, 
Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an bestimmten Orten überschreiten, und 
müssen sich dort einer Desinfection unterwerfen. 
Nur in einzelnen dringenden Fällen können auch Ausnahmen für Schlachtvieh nach S. 5. 
eintreten. 
g. 7. 
Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie längs der Grenze in 
einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten Entfernung an Ausdehnung, dann hat für die 
betreffenden Grenzstrecken die vollständige Verkehrssperre unter Bildung eines Kordons mit 
militairischen Kräften einzutreten, im benachbarten Inlande treten aber die Vorschriften des II. 
Abschnitts in Kraft. 
Für den Durchgang von Posten u. s. w. kommen dann dieselben Maaßregeln in Anwen- 
dung, wie bei einem abgesperrten Orte im Inlande. 
K. . 
Wird in den vorstehend behandelten Fällen die angeordnete Sperre durchbrochen, so sind 
die der Sperre unterworfenen Thiere soweit möglich sofort zu tödten und zu verscharren, Men- 
schen und sonstige Gegenstände auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückzubringen, wo 
mäöglich ohne Ortschaften zu passiren. 
Giftfangende Sachen sind zu vernichten oder zu desinficiren. 
9. 
In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ortschaften, welche innerhalb zwei Meilen 
von der Grenze entfernt liegen, folgende Controle-Maaßregeln einzuführen.
	        
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