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g. 30.
Das Abledern der Kadaver ist streng zu untersagen. Vor dem Verscharren muß von den
dazu bestellten Personen die Haut an mehreren Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht
werden. Alle etwaige Abfälle, Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in die Grube zu
werfen. Soweit möglich sind die Kadaver vor dem Zuwerfen der Grube mit Kalk zu beschütten.
Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder Reisig, wenn möglich,
anzubringen. Die Grube ist bis zu Aufhebung der Sperre, mindestens aber drei Wochen hin-
durch mit Wachen zu besetzen.
g. 31.
Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh gestanden hat, durch Tödtung
des Viehbestandes entleert, so ist der etwa zurückbleibende Dünger mit Desinfections-Flüssigkeit
zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß aller Oeffnungen stark mit Chlor zu räu-
chern und hierauf die Stallthüre zu schließen und zu versiegeln. Alle Stallutensilien und was
sonst bei den Thieren gebraucht worden ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen
Verschluß wieder hineinzubringen.
Die Wiedereröffnung des Stalles darf nicht vor Eintritt der eigentlichen Desinfection
stattfinden (vergl. S#. 40. ff.).
g. 32.
Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts= und Ortssperre erleiden dann die im Interesse
der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modificationen, wenn die Seuche zu einer Zeit auftritt, wo
Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind. Diese Modificationen sind von der vorgesetzten
Behörde besonders festzustellen. Es sind dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten.
g. 33.
Die Gehöftsperre (§F. 15. und 20.) kann auch dann nicht umgangen oder gemildert
werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als möglich zu völliger Reinerklärung
des Gehöftes gelangt werde. (Vergl. §# 25. und 26.)
Unaufschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe, oder durch die eigenen
Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaaßregeln zu beschaffen.
g. 34.
Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren Stelle die