Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in S##. 21. und 23. ff. angeordneten Sperr- 
maaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark führenden 
Wege werden abgegraben. Für längs der Gränze hinführende Wege wird das Betreten und 
der Transport von Vieh, Rauchfutter u. s. w. verboten. 
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte haben, können ihre 
Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten. 
Rindviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von beziehungsweise 
verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten. 
G. 35. 
Für die Umgebung des Seuchenortes (§. 17.) ist nöthigenfalls der Weidegang ebenfalls 
zu untersagen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind die nöthigen Beschränkungen 
des freien Verkehrs und Vorsichtsmaaßregeln für die Feldbestellung anzuordnen. 
KG. 36. 
Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der nothwendigsten Bedürfnisse der Be- 
wohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter 2c. unter den nöthigen Vorsichtsmaaßregeln 
Sorge zu tragen. 
Dritter Abschnitt. 
Maaßregeln nach dem Erlöschen der Leuche. 
G. 37. 
Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, wenn entweder alles Rind- 
vieh gefallen oder getödtet ist, oder seit dem letzten Krankheits= oder Todesfalle drei Wochen 
verstrichen sind. 
. 38. 
Mit der Desinfection ist nach Maaßgabe der Umstände sofort zu beginnen, sobald in 
einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist. 
G. 39. 
Die Desinfection darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter sachverständiger Auf- 
sicht geschehen.
	        
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