C. 40.
Die Desinfection beginnt mit Oeffnung der nach F. 31. mit Chlor durchräucherten und
verschlossenen Ställe und deren mehrtägiger Lüftung.
Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den nächsten drei Monaten kein
Rindvieh hinkommen kann, tief vergraben oder verbrannt.
Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt) und dann frisch mit Kalk be-
worfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer scharfer Lauge gewaschen,
nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt.
Erd-, Sand= und Tennen (Lehmschlag)-Fußböden werden aufgerissen, die Erde einen Fuß
tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster-Fußböden gewöhnlicher Art,
d. h. deren Steine in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen
Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Chlor-
kalklösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder be-
nutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maaßgabe ihrer Beschaffenheit entweder ver-
brannt oder in entsprechender Weise desinficirt. Müssen die Fußböden aufgerissen werden, so
ist die Erde ebenfalls wie vorstehend auszugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige
Pflaster von Asphalt, Cement oder in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinficirt.
Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und sonstige Utensilien, Stricke,
wo möglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisenzeug ausgeglüht.
Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie die Stallfußbsden, oder,
wenn sie gemauert sind, wie das Mauerwerk.
Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert und dann 14 Tage lang
durchlüftet.
§. 41.
Bei der Desinfection dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus anderen inficirten Ge-
höften oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein Vieh haben; diese Personen
müssen bis zu Beendigung der Reinigung im Gehsfte bleiben. Zu den Fuhren sind nur Pferd-
gespanne anzuwenden.
Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach S#. 28. und 29. zu verfahren.
Die Transportgeröthe können statt des Verbrennens auch einer sorgfältigen Desinfection, wie
sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen werden.