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Vierter Abschnitt.
Desinfection der Eisenbahnwagen.
Der in §. 6. des Gesetzes vom 7. April 1869. ausgesprechenen Verpflichtung der Eisen-
bahnverwaltungen zu Desinfection der Viehtransportwagen kann auch, unbeschadet der Verant-
wortlichkeit der zunächst gesetzlich verpflichteten Verwaltung, durch Verständigung mehrerer Ver-
waltungen unter einander über bestimmte Stationen, an denen die Desinfection vorzunehmen ist,
genügt werden. Jedenfalls sind die Verwaltungen dafür haftbar, daß der Transport der ent-
leerten Wagen bis zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Vermeidung der Berührung
mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfection keine Wiederbenutzung der Wagen stattfinde.
. 48.
Wo die Ausladestation nicht zu fern von der Einfuhrgrenze liegt, ist es zulässig, die Wagen
unter Aufsicht leer ohne vorgängige Desinfection wieder über die Grenze zurückgehen zu lassen.
*-
Die Wagen können auch, wenn der Versender dies ausdrücklich wünscht, demselben an ge-
eigneten Stationen zu eigener Besorgung der Desinfection, deren richtige Ausführung aber dann
die Eisenbahnverwaltung zu überwachen hat, zur Verfügung gestellt werden.
g. bo.
Die Eisenbahnverwaltungen haben die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß jeder zum
Viehtransport benutzte Wagen, welcher noch nicht desinficirt worden ist, und ebenso jeder
desinficirte Wagen, als beziehentlich noch nicht desinficirt und desinficirt äußerlich erkennbar
bezeichnet werde.
g. 51.
Die Desinfection der Wagen hat stets nach Beseitigung des Strohes und Düngers mit
einer gründlichen Reinigung von Fußboden und Wänden mittelst Wasser und stumpfer Besen
zu beginnen.
Wo die Einrichtungen dazu vorhanden sind, kann die weitere Desinfection durch heiße
Wasserdämpfe oder heißes Wasser und heiße alkalische Lauge (1 Pfd. Soda auf 100 Pfd.
Wasser) erfolgen.
Wo dies nicht der Fall ist, empfiehlt sich Ausspülen und Ausspritzen mit kaltem, i