Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Bekanntmachung, 
die Einführung Norddentscher Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayern, hier die Einführung des 
Gesetzes vom 17. Auqgust l668, die Maaß- und Gewichts - Ordnung für den Norddentschen 
bund betreffend. 
Staateministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, 
der Finanzen, des Handels und der öffentlichen Arbeiten, dann Königliches 
Kriegsministerium. 
Nach dem beigedruckten Reichsgesetze vom 22. November 1871 wird die Maaß= und Ge- 
wichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 nach Maßgabe der in 
demselben enthaltenen näheren Bestimmungen vom 1. Januar 1872 an als Reichsgesetz im 
Königreiche Bayern eingeführt. 
Demgemäß wird das erwähnte Gesetz vom 17. August 1868, soweit dasselbe Geltung für 
Bayern erlangt, dann die Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 6. December 1869, die 
äußersten Grenzen der öffentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, 
Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit betr., sowie die Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 16. August 1871 die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenmnaterialien 2c. 
und bei Höckerwaagen im öffentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen von der abso- 
luten Richtigkeit betr., — durch den nachfolgenden Abdruck bekannt gemacht. 
München, den 9. December 1871. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
Graf v. Hegnenberg-Dur. Erhr. v. Pranckh. v. Lutz. v. Pfeuser. Dr. Fäustle. 
v. Fischer, v. Schubert, 
Staaterath. Etgateratb. 
Durch den Minister: 
der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Cetto. 
Beilage 11 zum Gesetzblatte für das Königreich Bayern von den Jahren 1871 und 1872. 
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