Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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2) wer ohne Bewilligung der zuständigen Be- 
hörde eine Leiche an einem andern Orte, 
als auf einem äöffentlichen Kirchhofe oder 
in einer besonderen gesetzlich zulässigen oder 
polizeilich genehmigten Gruft oder Begräb- 
nißstätte beerdigt oder beerdigen läßt; 
wer den ortspolizeilichen Vorschriften oder 
in Ermanglung solcher den districtspolizei- 
lichen Anordnungen in Bezug auf die Lei- 
cheuordnung oder Beisetzung der Leichen in 
Leichenhäusern oder den oberpolizeilichen 
Vorschriften über Zeit, Ort und Art der 
Beerdigung, sowie über Verbringung von 
Leichen vom Sterbeorte an den außerhalb 
desselben befindlichen ordnungsmäßigen Be- 
gräbnißplatz zuwiderhandelt. 
Todtengräber, welche eine solche Uebertretung 
ausführen oder dazu Beihilfe leisten, oder welche 
den gesetzlichen Vorschriften oder den ihnen be- 
sonders bekannt gemachten Anordnungen der Po- 
lizeibehörde über Anlage, Tiefe, Ordnung und 
Oeffnung der Gräber zuwiderhaudeln, sind an 
Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit Haft 
bis zu acht Tagen zu bestrafen. 
Bei wiederholten Verfehlungen kann der Richter 
aussprechen, daß der Verurtheilte für die Ver- 
richtungen eines Todtengräbers nicht mehr ver- 
wendet werden darf. 
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Art. 62. 
Einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern unter- 
liegt, wer gegen ortspolizeiliches Verbot Leichen 
öffentlich zur Schau stellt. 
Art. 63. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche 
weder ihre impspflichtigen Kinder, Pflegekinder 
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oder Mündel auf ergangene obrigkeitliche Be- 
kanntmachung zur öffentlichen Impfung und Impf- 
controle bringen, noch innerhalb der von der 
Polizeibehörde festgesetzten Frist die gänzliche 
oder zeitliche Befreiung der betreffenden Kinder 
von der Impfpflichtigkeit durch Zeugniß eines 
approhirten Arztes nachweisen, werden beim ersten 
Uebertretungsfalle an Geld bis zu fünf Thalern 
und bei fortgesetzter Säumniß an Geld bis zu 
fünfzehn Thalern gestraft. 
Art. 64. 
An Geld bis zu fünf Thalern werden Vor- 
steher von Privatunterrichts= oder Erziehungs- 
anstalten gestraft, welche Kinder aufnehmen, 
ohne durch vorschriftsmäßige Zeugnisse versichert 
zu sein, daß dieselben den Verordnungen über 
die Schutzpockenimpfung Genige geleistet haben. 
Art. 65. 
Familienhäupter und deren Stellvertreter, in 
deren Wohnung die Blattern ausgebrochen sind 
und welche nicht innerhalb 12 Stunden, nach- 
dem sie von der Natur der Krankheit Keuntniß 
erlangt haben, der Polizeibehörde Anzeige machen 
oder einen approbirten Arzt zu Hilfe rufen, 
werden an Geld bis zu fünf Thalern bestraft. 
Art. 66. 
Wer wissentlich an einem ansteckenden Uebel 
leidet und mit Verheimlichung desselben sich als 
Dienstbote, Amme, Geselle, Gewerbsgehilfe, 
Lehrling oder Fabrikarbeiter verdingt, desglei- 
chen, wer im Dienste von einem solchen Uebel 
befallen wird und solches der Dieustherrschaft, 
dem Meister oder dem Fabrikherrn verheimlicht, 
wird mit Haft bis zu acht Tagen oder an Geld 
bis zu fünfzehn Thalern gestraft.
	        
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