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2) wer ohne Bewilligung der zuständigen Be-
hörde eine Leiche an einem andern Orte,
als auf einem äöffentlichen Kirchhofe oder
in einer besonderen gesetzlich zulässigen oder
polizeilich genehmigten Gruft oder Begräb-
nißstätte beerdigt oder beerdigen läßt;
wer den ortspolizeilichen Vorschriften oder
in Ermanglung solcher den districtspolizei-
lichen Anordnungen in Bezug auf die Lei-
cheuordnung oder Beisetzung der Leichen in
Leichenhäusern oder den oberpolizeilichen
Vorschriften über Zeit, Ort und Art der
Beerdigung, sowie über Verbringung von
Leichen vom Sterbeorte an den außerhalb
desselben befindlichen ordnungsmäßigen Be-
gräbnißplatz zuwiderhandelt.
Todtengräber, welche eine solche Uebertretung
ausführen oder dazu Beihilfe leisten, oder welche
den gesetzlichen Vorschriften oder den ihnen be-
sonders bekannt gemachten Anordnungen der Po-
lizeibehörde über Anlage, Tiefe, Ordnung und
Oeffnung der Gräber zuwiderhaudeln, sind an
Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit Haft
bis zu acht Tagen zu bestrafen.
Bei wiederholten Verfehlungen kann der Richter
aussprechen, daß der Verurtheilte für die Ver-
richtungen eines Todtengräbers nicht mehr ver-
wendet werden darf.
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Art. 62.
Einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern unter-
liegt, wer gegen ortspolizeiliches Verbot Leichen
öffentlich zur Schau stellt.
Art. 63.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche
weder ihre impspflichtigen Kinder, Pflegekinder
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oder Mündel auf ergangene obrigkeitliche Be-
kanntmachung zur öffentlichen Impfung und Impf-
controle bringen, noch innerhalb der von der
Polizeibehörde festgesetzten Frist die gänzliche
oder zeitliche Befreiung der betreffenden Kinder
von der Impfpflichtigkeit durch Zeugniß eines
approhirten Arztes nachweisen, werden beim ersten
Uebertretungsfalle an Geld bis zu fünf Thalern
und bei fortgesetzter Säumniß an Geld bis zu
fünfzehn Thalern gestraft.
Art. 64.
An Geld bis zu fünf Thalern werden Vor-
steher von Privatunterrichts= oder Erziehungs-
anstalten gestraft, welche Kinder aufnehmen,
ohne durch vorschriftsmäßige Zeugnisse versichert
zu sein, daß dieselben den Verordnungen über
die Schutzpockenimpfung Genige geleistet haben.
Art. 65.
Familienhäupter und deren Stellvertreter, in
deren Wohnung die Blattern ausgebrochen sind
und welche nicht innerhalb 12 Stunden, nach-
dem sie von der Natur der Krankheit Keuntniß
erlangt haben, der Polizeibehörde Anzeige machen
oder einen approbirten Arzt zu Hilfe rufen,
werden an Geld bis zu fünf Thalern bestraft.
Art. 66.
Wer wissentlich an einem ansteckenden Uebel
leidet und mit Verheimlichung desselben sich als
Dienstbote, Amme, Geselle, Gewerbsgehilfe,
Lehrling oder Fabrikarbeiter verdingt, desglei-
chen, wer im Dienste von einem solchen Uebel
befallen wird und solches der Dieustherrschaft,
dem Meister oder dem Fabrikherrn verheimlicht,
wird mit Haft bis zu acht Tagen oder an Geld
bis zu fünfzehn Thalern gestraft.