Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund. 
Vom 17. August 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #., verordnen im Namen des 
Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab, mit dezimaler 
Theilung und Vervielfachung. 
Artikel 2. 
Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der Königlich Preußischen 
Regierung sich befindet, im Jahre 1863 durch eine von dieser und der Kaiserlich Französischen 
Regierung bestellte Kommission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten 
Metre des Archives verglichen und bei der Temperatur des schmelzenden Eises gleich 
1,00000 201 Meter befunden worden ist. 
Artikel 3. 
Es gelten folgende Maaße: 
A. Längenmaabe. 
Die Einheit bildet das Meter oder der Stab. 
Der hundertste Theil des Meters heißt das Zentimeter oder der Neu-Zoll. 
Der tausendste Theil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich. 
Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette. 
Tausend Meter heißen das Kilometer. 
B. Flächenmaabe. 
Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab. 
Hundert Quadratmeter heißen das Ar. 
Zehntausend Quadratmeter heißen das Hektar. 
C. Körpermaabe. 
Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder der Kubikstab. 
Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter oder die Kanne.
	        
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