Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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5. 
Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden Heeres und der 
Flotte bestimmt. 
Die Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr-Truppenkörpern zur Ver- 
theidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt. 
Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr--Infanterie können jedoch erfor- 
derlichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatz-Truppentheile eingestellt werden. 
Die Mannschaften der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle nach Maaßgabe des 
Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt. 
Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegsgefahr nach 
Maaßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres, die Seewehrmannschaften zur 
Flotte einberufen. « 
§.6. 
Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte, beginnt 
mit dem 1. Jannar und zwar in der Regel desienigen Kalenderjahres, in welchem der Wehr- 
pflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert sieben Jahre. 
Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre zum ununter- 
brochenen aktiven Dienst verpflichtet. 
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maaßgabe 
berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März 
eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen 
nach eine frühere Entlassung nicht ausführber ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes ver- 
schoben werden. 
Während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit sind die Mannschaften zur Reserve 
beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen Uebungen, nothwendige Verstärkungen oder Mobil= 
machungen des Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der Flotte, die Einberufung zum Dienst 
erfordern. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an zwei 
Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten. 
Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise zur Ausrüstung in der Flotte, 
zählt für eine Uebung.
	        
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