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g. 7.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der Seewehr ist von fünf-
jähriger Dauer.
Der Eintritt in die Land= und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehen-
den Heere, beziehungsweise in der Flotte.
Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sofern sie nicht zum Dienst
einberufen werden, beurlaubt.
Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Land-
wehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen
einberufen werden.
Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des
Trains üben zwar in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die
betreffenden Linientruppentheile. Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht
einberufen.
g. 8.
Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen, beziehungsweise
zur Flotte, erfolgt auf Befehl des Bundesfeldherrn.
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen,
b) wenn Theile des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden.
. 9.
Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maaßgabe des Gesetzes die Zahl der
in das stehende Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten. Der Gesammtbedarf an
Rekruten wird demnächst durch den Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen, bezieh-
ungsweise unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das Seewesen, auf die einzelnen Bundes-
staaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt.
Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in deren
Gebiete sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in
Abrechnung.
. 10.
Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig als möglich