— 38 —
c) aus Freiwilligen oder Ausgehobenen für die Marinetruppen (Seebataillon und
Seeartillerie).
3) Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf und für das
Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maaß-
gabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte bis auf einc einjährige
aktive Dienstzeit verkürzt werden.
4) Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche beim Eintritt in das dienstpflich-
5)
tige Alter die Qualifikation zum einjährigen Freiwilligen erlangt, oder welche das
Steuermanns-Eramen abgelegt haben, genügen ihrer Verpflichtung für die aktive Marine
durch einjährigen freiwilligen Dienst, ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung
verpflichtet zu sein. Nach Maaßgabe ihrer Quoalifikation sollen dieselben zu Unter-
offizieren, Deckoffizieren oder Offizieren der Reserve resp. der Seewehr vorgeschlagen,
beziehungsweise ernannt werden.
Die Seeoffiziere der Reserve und Seewehr können nach Maaßgabe des Bedirf-
nisses dreimal zu den Uebungen der aktiven Marine herangezogen werden.
Seeleute, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger An-
musterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer
der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militairdienstpflichten
befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Entlassung von
dem Handelsschiffe, bevor sie sich auf's Neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen.
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuches einer Norddeutschen Navigations-
schule oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Flotte nicht herangezogen
werden
6) Bei ausbrechendem Kriege ist, außer den dienstpflichtigen Ersatzmannschaften, den Be-
urlaubten und Reserven der Flotte, nöthigenfalls auch die Seewehr zum Dienst einzu-
berufen.
7) Die Seewehr besteht:
a) aus den von Marinereserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften;
b) aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient,
und zwar bis zum vollendeten einunddreißigsten Lebensjahre.
8) Für die vorstehend unter 7. b. bezeichneten Dienstpflichtigen finden zeitweise kürzere