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ammen und Thierärzte, welche die ihnen nach
Verordnung obliegende Anzeige von dem Aus-
bruche einer ansteckenden Krankheit unter Men-
schen oder Thieren nicht sofort der Polizeibe=
hörde erstatten, werden an Geld bis zu dreißig
Thalern bestraft.
Art. 73.
Wer den Verordnungen, ober= oder ortspoli-
zeilichen Vorschriften oder in Ermangelung der
letzteren den districtspolizeilichen Anordnungen
über Aulage, Einrichtung oder Abänderung, sowie
über Entleerung und bauliche Instandhaltung
von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in
Wohngebäuden oder in unmittelbarer Nähe von
Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen zu-
widerhandelt, wird an Geld bis zu fünfzehn
Thalern gestraft.
Gleicher Strafe unterliegt, wer den ortspoli-
zeilichen Vorschriften über das Beziehen neuher-
gestellter Wohnungen oder Wohnungsräume zu-
widerhandelt.
Im Falle des Abs. I hat der Richter zu er-
kennen, daß die Polizeibehörde berechtigt ist, die
Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes
zu verfügen.
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels
erkaunten Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung.
Art. 74.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern ird gestraft:
1) wer den ober= oder ortspolizeilichen Vor-
schriften über Beschau des zur menschlichen
Nahrung bestimmten Viehes vor und nach
der Schlachtung zuwiderhandelt;
2) wer andere verkäufliche Nahrungsmittel, Eß-
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waaren oder Getränke der durch ober= oder
ortspolizeiliche Vorschrift angeordneten Be-
schau entzieht.
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels
erkannten Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung.
Art. 75.
Wer außer den Fällen des §.367 Ziff. 7 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich den zur
Verhütung von Gefahren für die Gesundheit in
Bezug auf die Beschaffenheit, Zubereitung und
Aufbewahrung oder das Ausmessen und Aus-
wägen verkäuflicher Nahrungsmittel, Eßwaaren
und Getränke ergangenen ober= oder ortspoli-
zeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, wird an
Geld bis zu fünfzehn Thalern gestraft, womit,
im Falle die Uebertretung innerhalb zwei Jahren
wiederholt wird, Haft bis zu acht Tagen ver-
bunden werden kann.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft,
wer die ortspolizeilichen Anordnungen über Rein-
lichkeit in Mühlen, Schlachthäusern, Fleischbänken
und auf Märkten übertritt.
Im Strafurtheile ist zugleich die Zulässigkeit
der Einziehung der in Abs. 1 als schädlich be-
zeichneten Gegenstände auszusprechen.
Art. 76.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit
Haft bis zu acht Tagen wird gestraft, wer den
oberpolizeilichen Vorschriften zur Verhütung von
Gefahren für die Gesundheit
1) bei Verfertigung, Aufbewahrung oder Ver-
packung von Tabak oder bei Verfertigung
von Koch-, Eß= oder Trinkgeschirren, Klei-
dungsstoffen, Kinderspielwaaren, Tapeten
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