Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

41 
ammen und Thierärzte, welche die ihnen nach 
Verordnung obliegende Anzeige von dem Aus- 
bruche einer ansteckenden Krankheit unter Men- 
schen oder Thieren nicht sofort der Polizeibe= 
hörde erstatten, werden an Geld bis zu dreißig 
Thalern bestraft. 
Art. 73. 
Wer den Verordnungen, ober= oder ortspoli- 
zeilichen Vorschriften oder in Ermangelung der 
letzteren den districtspolizeilichen Anordnungen 
über Aulage, Einrichtung oder Abänderung, sowie 
über Entleerung und bauliche Instandhaltung 
von Abtritten, Dung= und Versitzgruben in 
Wohngebäuden oder in unmittelbarer Nähe von 
Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen zu- 
widerhandelt, wird an Geld bis zu fünfzehn 
Thalern gestraft. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer den ortspoli- 
zeilichen Vorschriften über das Beziehen neuher- 
gestellter Wohnungen oder Wohnungsräume zu- 
widerhandelt. 
Im Falle des Abs. I hat der Richter zu er- 
kennen, daß die Polizeibehörde berechtigt ist, die 
Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes 
zu verfügen. 
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels 
erkaunten Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen 
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung. 
Art. 74. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern ird gestraft: 
1) wer den ober= oder ortspolizeilichen Vor- 
schriften über Beschau des zur menschlichen 
Nahrung bestimmten Viehes vor und nach 
der Schlachtung zuwiderhandelt; 
2) wer andere verkäufliche Nahrungsmittel, Eß- 
42 
waaren oder Getränke der durch ober= oder 
ortspolizeiliche Vorschrift angeordneten Be- 
schau entzieht. 
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels 
erkannten Geldstrafen fließen zu zwei Drittheilen 
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung. 
Art. 75. 
Wer außer den Fällen des §.367 Ziff. 7 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich den zur 
Verhütung von Gefahren für die Gesundheit in 
Bezug auf die Beschaffenheit, Zubereitung und 
Aufbewahrung oder das Ausmessen und Aus- 
wägen verkäuflicher Nahrungsmittel, Eßwaaren 
und Getränke ergangenen ober= oder ortspoli- 
zeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, wird an 
Geld bis zu fünfzehn Thalern gestraft, womit, 
im Falle die Uebertretung innerhalb zwei Jahren 
wiederholt wird, Haft bis zu acht Tagen ver- 
bunden werden kann. 
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft, 
wer die ortspolizeilichen Anordnungen über Rein- 
lichkeit in Mühlen, Schlachthäusern, Fleischbänken 
und auf Märkten übertritt. 
Im Strafurtheile ist zugleich die Zulässigkeit 
der Einziehung der in Abs. 1 als schädlich be- 
zeichneten Gegenstände auszusprechen. 
Art. 76. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit 
Haft bis zu acht Tagen wird gestraft, wer den 
oberpolizeilichen Vorschriften zur Verhütung von 
Gefahren für die Gesundheit 
1) bei Verfertigung, Aufbewahrung oder Ver- 
packung von Tabak oder bei Verfertigung 
von Koch-, Eß= oder Trinkgeschirren, Klei- 
dungsstoffen, Kinderspielwaaren, Tapeten 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.