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2) an Stelle des ersten und zweiten Absatzes des F. 146:
„Zuwiderhandlungen gegen die IÖS. 134 bis 136 werden mit einer Geldstrafe bis
zu fünfhundert Thalern gestraft. Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist
der Höchstbetrag der an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe Gefängniß von sechs
Monaten. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt.
Die Geldstrafen fließen derjenigen Casse zu, welcher die im &. 139 erwähnten
Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.“
3) an Stelle des ersten Satzes des S. 147:
„Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit Haft
wird bestraft:
4) an Stelle des ersten Satzes des §. 148:
„Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft
bis zu vier Wochen wird bestraft:
5) an Stelle des ersten Satzes des §. 149:
„Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft
bis zu acht Tagen wird bestraft:"
6) an Stelle des ersten Absatzes des §. 150:
„Wer den Vorschriften in den S#. 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Ar-
beiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern und
im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig
angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.“
7) an Stelle des vierten Absatzes des §. 150:
„Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) kann die im
ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht
werden."
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.