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g. 5.
In den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer-
und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
g. 6.
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf das Bergwesen (vorbehaltlich der
Bestimmungen der §#. 152, 153 und 154), die Fischerei, die Ausübung der Heilkunde (vor-
behaltlich der Bestimmungen in den S§. 29, 30, 53, 80 und 144), die Errichtung und Ver-
legung von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln (vorbehaltlich der Bestimmung im
9 80) das Unteriichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den Gewerbebetrieb der
## Unternehmer und Auswanderungs-Agenten, der Versicherungs-Unternehmer und der
Eisenbahn= Unternehmungen, den Vertrieb von Lotterie-Loosen, die Befugniß zum Halten öffent-
licher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen.
Eine Verordnung des Bundespräsidiums wird bestimmen, welche Apothekerwaaren dem
freien Verkehr zu überlassen sind.
8. 7.
Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen,
aufgehoben:
1) die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, d. h. die mit dem Gewerbe-
betriebe verbundenen Berechtigungen, Andern den Betrieb eines Gewerbes, sei es im
Allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu unter-
sagen oder sie darin zu beschränken;
2) die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs= und Bann-
rechte, mit Ausnahme der Abdeckereiberechtigungen;
3) alle Zwangs= und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungs-=
Urkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
4) sofern die Aufhebung nicht schon in Folge dieser Bestimmungen eintritt, oder sofern
sie nicht auf einem Vertrage zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen:
a) das mit dem Besitze einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer
Brauerei oder Braugerechtigkeit oder einer Schankstätte verbundene Recht, die