Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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oder sonstigen Gegenständen des menschlichen 
Gebrauches oder 
2) beim Anstreichen oder Bemalen von Woh- 
nungsräumen, 
zuwiderhandelt. 
Gleicher Strafe unterliegt, wer gegen ober- 
polizeiliches Verbot solche für die Gesundheit 
gesährliche Gegenstände feilbietet oder verkaufk. 
Zugleich kann auf Einziehung solcher Gegen- 
stände erkannt werden. 
Art. 77. 
Die in Gemäßheit der Art. 75 und 76 er- 
kannten Geldstrafen, sowie der Erlös der gemäß 
Nrt. 75 und 76 eingezogenen und nicht zur Ver- 
nichtung bestimmten Gegenstände fließen zu zwei 
Drittheilen in die Armencasse des Ortes der 
Betretung. 
Art. 78. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern wird 
bestraft, wer ohne polizeiliche Bewilligung eine 
Schießstätte oder einen Schießstand errichtet oder 
den in Bezug auf die Einrichtung und Benützung 
einer solchen Vorrichtung von der Polizei im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffenen 
Anordnungen zuwiderhandelt. 
Die Polizeibehörde ist berechtigt, zu jeder 
Zeit derartige Anordnungen zu erlassen und im 
Falle der Zuwiderhandlung die fernere Benützung 
der Anlage zu verbieten. 
Art. 79. 
An Geld bis zu drei Thalern wird gestraft, 
wer an einem durch ortspolizeiliche Vorschrift 
verbotenen Orte badet oder gegen ortspolizei- 
liches Verbot sich auf eine Eisdecke begibt. 
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Art. 80. 
Wer mit Gefahr für Personen oder Eigen- 
thum oder für die öffentliche Sittlichkeit Blöd- 
sinnige oder Geisteskranke, deren Aufsicht ihm 
obliegt, frei auf Straßen oder an öffentlichen 
Orten herumgehen läßt, wird an Geld bis zu 
fünfzehn Thalern bestraft. 
Hat eine solche Person einen Angriff gegen 
Personen oder fremdes Eigenthum verübt oder 
die öffentliche Sittlichkeit verletzt und ist wegen 
Unzurech fähigkeit des Bes entweder 
ein Strafverfahren gar nicht eingeleitet worden 
oder ein das Strafverfahren einstellenbes Er- 
kenntniß erfolgt oder ist die Gemeingefährlich- 
keit einer solchen Person in sonstiger Weise fest- 
gestellt, so ist die Polizeibehörde berechtigt, auf 
den Grund bezirksärztlichen Gutachtens deren 
Unterbringung in einer Irrenanstalt oder deren 
sonstige genügende Verwahrung anzuordnen. 
Art. 81. 
Wer ihm angehörige oder anvertraute Kinder, 
Kranke, Gebrechliche, Blödsinnige oder andere 
dergleichen hilflose Personen in Bezug auf Schutz, 
Aussicht, Verpflegung oder ärztlichen Beistand 
verwahrlost, wird an Geld bis zu dreißig Tha- 
lern oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Im Strafurtheile kann ausgesprochen werden, 
daß die Polizeibehörde ermächtigt sei, in anderer 
Weise für die Unterbringung der betreffenden 
Person auf Kosten des Pflichtigen zu sorgen. 
Berlstst 
Art. 82. 
Wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung 
von Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter 
besondere Vorsicht erfordern, sich betrinkt, wer 
betrunken solche Verrichtungen außer Nothfällen
	        
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