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oder sonstigen Gegenständen des menschlichen
Gebrauches oder
2) beim Anstreichen oder Bemalen von Woh-
nungsräumen,
zuwiderhandelt.
Gleicher Strafe unterliegt, wer gegen ober-
polizeiliches Verbot solche für die Gesundheit
gesährliche Gegenstände feilbietet oder verkaufk.
Zugleich kann auf Einziehung solcher Gegen-
stände erkannt werden.
Art. 77.
Die in Gemäßheit der Art. 75 und 76 er-
kannten Geldstrafen, sowie der Erlös der gemäß
Nrt. 75 und 76 eingezogenen und nicht zur Ver-
nichtung bestimmten Gegenstände fließen zu zwei
Drittheilen in die Armencasse des Ortes der
Betretung.
Art. 78.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern wird
bestraft, wer ohne polizeiliche Bewilligung eine
Schießstätte oder einen Schießstand errichtet oder
den in Bezug auf die Einrichtung und Benützung
einer solchen Vorrichtung von der Polizei im
Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt.
Die Polizeibehörde ist berechtigt, zu jeder
Zeit derartige Anordnungen zu erlassen und im
Falle der Zuwiderhandlung die fernere Benützung
der Anlage zu verbieten.
Art. 79.
An Geld bis zu drei Thalern wird gestraft,
wer an einem durch ortspolizeiliche Vorschrift
verbotenen Orte badet oder gegen ortspolizei-
liches Verbot sich auf eine Eisdecke begibt.
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Art. 80.
Wer mit Gefahr für Personen oder Eigen-
thum oder für die öffentliche Sittlichkeit Blöd-
sinnige oder Geisteskranke, deren Aufsicht ihm
obliegt, frei auf Straßen oder an öffentlichen
Orten herumgehen läßt, wird an Geld bis zu
fünfzehn Thalern bestraft.
Hat eine solche Person einen Angriff gegen
Personen oder fremdes Eigenthum verübt oder
die öffentliche Sittlichkeit verletzt und ist wegen
Unzurech fähigkeit des Bes entweder
ein Strafverfahren gar nicht eingeleitet worden
oder ein das Strafverfahren einstellenbes Er-
kenntniß erfolgt oder ist die Gemeingefährlich-
keit einer solchen Person in sonstiger Weise fest-
gestellt, so ist die Polizeibehörde berechtigt, auf
den Grund bezirksärztlichen Gutachtens deren
Unterbringung in einer Irrenanstalt oder deren
sonstige genügende Verwahrung anzuordnen.
Art. 81.
Wer ihm angehörige oder anvertraute Kinder,
Kranke, Gebrechliche, Blödsinnige oder andere
dergleichen hilflose Personen in Bezug auf Schutz,
Aussicht, Verpflegung oder ärztlichen Beistand
verwahrlost, wird an Geld bis zu dreißig Tha-
lern oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Im Strafurtheile kann ausgesprochen werden,
daß die Polizeibehörde ermächtigt sei, in anderer
Weise für die Unterbringung der betreffenden
Person auf Kosten des Pflichtigen zu sorgen.
Berlstst
Art. 82.
Wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung
von Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter
besondere Vorsicht erfordern, sich betrinkt, wer
betrunken solche Verrichtungen außer Nothfällen