Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den
vom Bundesrathe zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Bundesgebietes
in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen
über die Errichtung und Verlegung von Apotheken (F. 6)), nicht beschränkt.
Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Per-
sonen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahms-
weise zu entbinden sind.
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die Berechtigung
zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Thier-
ärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.
30.
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten be-
dürfen einer Concession der höheren Verwaltungsbehörde, welche ertheilt wird, wenm nicht That-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsich-
tigten Gewerbebetrieb darthun.
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde.
g. 31.
Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kennt-
nisse durch ein Befähigungs-Zeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen.
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die auf
Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Bundesgebiet, bei Lootsen
für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser.
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Staatsverträgen
besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Bewenden.
g. 32.
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß. Dieselbe
ist ihnen zu ertheilen, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun.
Beschränkungen auf bestimmte Kategorien theatralischer Darstellungen find unzulässig.