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g. 33.
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei
oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde;
2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Local wegen seiner Beschaffenheit oder
Lage den polizellichen Anforderungen nicht genügt.
Es können jedoch die Landesregierungen, soweit die Landesgesetze nicht entgegenstehen, die
Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein und den Kleinhandel mit Branntwein und Spi-
ritus auch von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen.
g. 34.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und zum Betriebe des
Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, ingleichen, daß das Gewerbe der Mark-
scheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und concessionirt sind.
. 35.
Die Ertheilung von Tanz-, Turn= und Schwimm-Unterricht als Gewerbe darf denjenigen
untersagt werden, welche wegen Vergehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft sind.
Der Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, der
Kleinhandel mit altem Metallgeräth oder Metallbruch (Trödel), oder mit Garnabfällen oder
Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, ferner das Geschäft eines Pfandleihers
kann demjenigen untersagt werden, welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder
Verbrechen gegen das Eigenthum bestraft worden ist.
Das Geschäft eines Gesindevermiethers kann demjenigen untersagt werden, welcher wegen
aus Gewinnsucht begangener Vergehen oder Verbrechen gegen das Eigenthum oder wegen Ver-
gehen oder Verbrechen gegen die Sittlichkeit bestraft worden ist.
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, haben bei
Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hievon Anzeige zu machen.