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g. 36.
Das Gewerbe der Feldmesser, Auctionatoren, derjenigen, welche den Feingehalt edler
Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren irgend einer
Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w.
darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats-
oder Communalbehörden oder Corporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Ge-
werbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und
öffentlich anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten Gewerbetreibenden
eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen, oder an diese Handlungen besondere rechtliche Wirkur-
gen knüpfen, sind nur auf die von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Commu=
nal-Behörden oder Corporationen angestellten Personen zu beziehen.
g. 37.
Der Regelung durch die Orts-Polizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des öffentlichen
Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere
Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen ihre Dienste anbieten.
g. 38.
Die Central-Behörden sind befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die
im K. 35 Absatz 2 und 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher
polizeilichen Controle über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unter-
werfen haben.
. 39.
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestatten.
Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, die höhere Verwaltungsbehörde,
soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern,
ohne daß deshalb den Bezirks-Schornsteinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf
Entschädigung zusteht.