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# 48.
Real-Gewerbe-Berechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum
Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die
Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
K. 49.
Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den I#. 16 und 24 bezeichne-
ten Arten, ingleichen zur Anlegung von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-
Irren-Anstalten, zu Schauspiel-Unternehmungen, sowie zum Betriebe der im §. 33 gedachten
Gewerbe kann von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt werden,
binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des Erlöschens der Geneh-
migung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist eine
solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Em-
pfang derselben ein ganzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen.
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, sobald erhebliche
Gründe nicht entgegenstehen.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb während eines Zeit-
raums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung nachgesucht und erhalten zu haben, so
erlischt dieselbe.
Für die im §F. 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung so lange nicht
versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Concurs-Erklärung entstandenen Ungewiß-
heit über das Eigenthum an einer Anlage oder, in Folge höherer Gewalt, der Betrieb entweder
gar nicht oder nur mit erheblichem Nachtheile für den Inhaber oder Eigenthümer der Anlage
stattfinden kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe wie für die Genehmigung neuer Anlagen.
. 50.
Auf den Inhaber der bereits vor dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten
Genehmigungen finden die im G. 49 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit der
Maßgabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkündung des Gesetzes an zu laufen anfangen.
l 51.
Wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Be-