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2) oder wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die
Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Men-
schen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder
Sicherheits-Maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten
oder Viehseuchen zu Gefängniß von mindestens sechs Wochen, oder zwar zu einer ge-
ringeren Strafe verurtheilt, aber in der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte be-
schränkt worden ist, innerhalb zweier Jahre nach erfolgter Verurtheilung, und im
Falle der Gefängnißstrafe nach verbüßtem Gefängniß;
3) oder unter Polizei-Aufsicht steht;
4) oder wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel
berüchtigt ist.
Die Behörde muß innerhalb vierzehn Tagen dem Nachsuchenden entweder den Legitimations-
schein ertheilen oder unter Angabe des gesetzlichen Hinderungs-Grundes schriftlich versagen.
Gegen die Versagung steht der Recurs zu. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten
die Vorschriften der §. 20 und 21.
Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden. Der Bundesrath
ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.
G. 58.
Die Ertheilung des Legitimationsscheines erfolgt:
1) für den Aufkauf und Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd und des Fischfanges,
2) für den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehres gehören, und für das nach Landesgebrauch hergebrachte Anbieten ge-
werblicher Leistungen innerhalb der von der Polizeibehsrde näher zu bestimmenden
Umgegend des Wohnortes
durch die Unterbehörde, welche für den Ort, wo der Gewerbetreibende seinen Wohnsitz hat,
zuständig ist,
für alle andern Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen durch die höhere Verwal-=
tungs-Behörde.
In den Fällen, für welche die Gesetze die Ausstellung eines Gewerbescheines nothwendig
machen, kann dieser auch zugleich den Legitimationsschein ersetzen.