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1) die zur Verhütung von Unglücksfällen an-
gebrachten Schutzmittel, Sperrungs= oder
Warnungszeichen entfernt oder für ihren
Zweck unbrauchbar macht oder
2) die zur öffentlichen Beleuchtung bestimmten
Laternen von ihrer Stelle entfernt oder
auslöscht oder
3) die zur Hilfe bei öffentlichen Nothfällen be-
stimmten Geräthschaften entfernt, für ihren
Zweck unbrauchbar macht oder deren Ge-
brauch verhindert.
Wer Gegenstände der in Ziff. 1—3 bezei)=
neten Art aus Fahrlässigkeit beschädigt, oder für
ihren Zweck unbrauchbar gemacht hat und nicht
sofort für angemessene Wiederherstellung Sorge
trägt, wird an Geld bis zu fünf Thalern gestraft.
Art. 88.
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird gestraft, wer
den oberpolizeilichen Vorschriften über Schutz
der Eisenbahnen und des Bahnbetriebes zuwider-
handelt.
Uebertretungen der oberpolizeilichen Vorschrif-
ten über Aufrechthaltung der Ordnung auf der
Bahn, in den Bahnhöfen und auf Dampfschiffen
unterliegen einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern.
FSiebenteg Haupistäck.
Uebertretungen in Bezug auf Straßen-=
Reinlichkeits= und Wasserpolizei.
Art. 89.
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird gestraft, wer
außer Nothfällen
1) in den Gräben öffentlicher Straßen reitet
oder fährt oder
2) in den Gräben, auf den Böschungen oder
Dämmen einer Staats-, Districts= oder
kunstmäßig gebauten Gemeindestraße Vieh
treibt oder absichtlich weiden läßt, insoferne
nicht von Seite der Oberpolizei Ausnahmen
zugelassen werden.
Wer Vieh über die Straße und deren Zuge-
hörungen treibt, um auf Grundstücke zu gelangen,
auf welchen er Trieb= und Weiderecht hat und
bei welchen besondere Uebergänge nicht vorhanden
sind, unterliegt keiner Strafe.
Art. 90.
Wer außer den durch das Gesetz besonders
vorgesehenen Fällen den Anordnungen zuwider-
handelt, welche über die Sicherstellung der öffeut-
lichen Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Stege
gegen Beschädigungen erlassen sind, wird an Geld
bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen gestraft.
Diese Anordnungen werden in Bezug auf
Staatsstraßen und deren Zugehörungen durch
oberpolizeiliche, in Bezug auf Districtsstraßen
und deren Zugehörungen durch districtspolizeiliche
in den übrigen Fällen durch ortspolizeiliche Vor-
schriften erlassen.
Art. 91.
Die auf Grund des §. 366 Ziff. 9 des Straf-
Gesetz-Buches für das Deutsche Reich, sowie der
Artikel 89 und 90 des gegenwärtigen Gesetzes
erkannten Geldstrafen werden zur Bildung eines
Unterstützungsfondes für das zur Beaufsichtigung
der Staats= und Districtsstraßen verpflichtete
Unterpersonal verwendet, wenn die Uebertretung
in Bezug auf eine Staats= oder Districtsstraße