Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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1) die zur Verhütung von Unglücksfällen an- 
gebrachten Schutzmittel, Sperrungs= oder 
Warnungszeichen entfernt oder für ihren 
Zweck unbrauchbar macht oder 
2) die zur öffentlichen Beleuchtung bestimmten 
Laternen von ihrer Stelle entfernt oder 
auslöscht oder 
3) die zur Hilfe bei öffentlichen Nothfällen be- 
stimmten Geräthschaften entfernt, für ihren 
Zweck unbrauchbar macht oder deren Ge- 
brauch verhindert. 
Wer Gegenstände der in Ziff. 1—3 bezei)= 
neten Art aus Fahrlässigkeit beschädigt, oder für 
ihren Zweck unbrauchbar gemacht hat und nicht 
sofort für angemessene Wiederherstellung Sorge 
trägt, wird an Geld bis zu fünf Thalern gestraft. 
Art. 88. 
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit 
Haft bis zu vierzehn Tagen wird gestraft, wer 
den oberpolizeilichen Vorschriften über Schutz 
der Eisenbahnen und des Bahnbetriebes zuwider- 
handelt. 
Uebertretungen der oberpolizeilichen Vorschrif- 
ten über Aufrechthaltung der Ordnung auf der 
Bahn, in den Bahnhöfen und auf Dampfschiffen 
unterliegen einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern. 
FSiebenteg Haupistäck. 
Uebertretungen in Bezug auf Straßen-= 
Reinlichkeits= und Wasserpolizei. 
Art. 89. 
An Geld bis zu zwanzig Thalern oder mit 
Haft bis zu vierzehn Tagen wird gestraft, wer 
außer Nothfällen 
1) in den Gräben öffentlicher Straßen reitet 
oder fährt oder 
2) in den Gräben, auf den Böschungen oder 
Dämmen einer Staats-, Districts= oder 
kunstmäßig gebauten Gemeindestraße Vieh 
treibt oder absichtlich weiden läßt, insoferne 
nicht von Seite der Oberpolizei Ausnahmen 
zugelassen werden. 
Wer Vieh über die Straße und deren Zuge- 
hörungen treibt, um auf Grundstücke zu gelangen, 
auf welchen er Trieb= und Weiderecht hat und 
bei welchen besondere Uebergänge nicht vorhanden 
sind, unterliegt keiner Strafe. 
Art. 90. 
Wer außer den durch das Gesetz besonders 
vorgesehenen Fällen den Anordnungen zuwider- 
handelt, welche über die Sicherstellung der öffeut- 
lichen Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Stege 
gegen Beschädigungen erlassen sind, wird an Geld 
bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen gestraft. 
Diese Anordnungen werden in Bezug auf 
Staatsstraßen und deren Zugehörungen durch 
oberpolizeiliche, in Bezug auf Districtsstraßen 
und deren Zugehörungen durch districtspolizeiliche 
in den übrigen Fällen durch ortspolizeiliche Vor- 
schriften erlassen. 
Art. 91. 
Die auf Grund des §. 366 Ziff. 9 des Straf- 
Gesetz-Buches für das Deutsche Reich, sowie der 
Artikel 89 und 90 des gegenwärtigen Gesetzes 
erkannten Geldstrafen werden zur Bildung eines 
Unterstützungsfondes für das zur Beaufsichtigung 
der Staats= und Districtsstraßen verpflichtete 
Unterpersonal verwendet, wenn die Uebertretung 
in Bezug auf eine Staats= oder Districtsstraße
	        
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