Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Die in den §6. 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die festgestellten 
Preise und Taren zu ermäßigen. 
C. 80. 
Die Taxen für die Apotheker können durch die Centralbehörden festgesetzt werden. Er- 
mäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. 
Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (§F. 29 Absatz 1) bleibt der Verein- 
barung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung können je- 
doch für dieselben Taren von den Centralbehörden festgesetzt werden. 
Titel VI. 
Innungen von Gewerbetreibenden. 
I. Bestehende Innungen. 
G. 81. 
Alle zur Zeit gesetzlich bestehenden Corporationen von Gewerbetreibenden (Innungen, 
Zünfte) dauern fort. Jre Statuten (Innungsartikel,, Zunftartikel) bleiben in Kraft, soweit 
sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes oder nach Maßgabe der Bestimnung.im §. 92 
abgeändert werden. 
§S. 82. 
Jedes Mitglied einer Innung kann jederzeit, vorbehaltlich der Erfüllung seiner Verpflich- 
tungen, ausscheiden und darf das Gewerbe nach dem Austritt fortsetzen. Der Ausgeschiedene 
verliert alle Ansprüche an das Zunftvermögen und die durch dasselbe ganz oder theilweise fun- 
dirten Nebencassen, soweit die Statuten nicht ein Anderes bestimmen. 
g. 83. 
Von dem Eintritt in eine Innung können diejenigen ausgeschlossen werden: 
1) welche die bürgerliche Ehre verloren haben, 
2) welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist, 
3) welche sich im Concurs befinden.
	        
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