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auf die Wittwe für die Dauer des Wittwenstandes, beziehungsweise auf die minderjährigen
Erben für die Dauer der Minderjährigkeit, über.
§. 88.
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen durch ihren
Vorstand vertreten.
Die Legitimation desselben wird durch eine amtliche Bescheinigung der Gemeindebehärde
über seine Eigenschaft als solcher geführt.
Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts-
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Specialvollmacht erforderlich ist.
Soweit in dem Statut (Innungsartikeln, Zunftartikeln) einem Mitgliede oder mehreren
Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach Außen übertragen ist, behält es
hiebei sein Bewenden.
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Verträge der Innung über die Erwerbung, Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher
Sachen und über Darlehen, für welche das unbewegliche Vermögen der Innung oder die Nutz-
ungen desselben auf länger als Ein Jahr haften sollen, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
Genehmigung der Gemeindebehörde. Dieselbe darf jedoch nicht versagt werden, wenn nach-
gewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für
den Fall der Auflösung durch H. 94 getroffenen Vorschriften gesichert bleibt.
8. 90.
Zahlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an Genossen derselben
dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie auf ausdrücklichen Vorschriften des Statuts beruhen.
Für Zehrung dürfen solche Zahlungen niemals geleistet werden.
G. 91.
Die executivische Beitreibung der Innungsbeiträge und der von Innungsgenossen wegen
Verletzung statutarischer Vorschriften verwirkten Geldstrafen im Verwaltungswege findet ferner
nicht statt.
S. 92.
Abänderungen des Statuts können in einer Versammlung der Innung, zu welcher sämmt-