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liche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Berathung
schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Der
Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, wenn er Zahlungen aus
den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an Genossen derselben oder andere Verfügun-
gen über das Innungsvermögen zum Gegenstande hat. Diese Genehmigung darf jedoch nicht
versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen
der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung durch §. 94 getroffenen Vorschriften ge-
sichert bleibt.
g. 83.
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, zu welcher sämmtliche stimm-
berechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Berathung schriftlich
eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschließen. Der Beschluß bedarf der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung wird ertheilt, wenn die
Berichtigung der Schulden und die Erfüllung der Vorschriften des S. 94 sichergestellt ist.
S. 94.
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermäögen zuvörderst zur Berichtigung ihrer
Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet werden. War dasselbe
bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen
Zwecken bestimmt, so darf dasselbe dieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird dafür nicht
in anderer genügender Weise Sorge getragen, so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde
hegen Uebernahme der darauf lastenden Verpflichtungen zu.
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die zeitigen Mitglieder
kanm die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser
Mitglieder entstanden ist.
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statute oder in den Landesgesetzen nicht
ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die aufgelöste Innung ihren
Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen.
Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der Ortsgemeinde und
der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren Verwaltungsbehörde zu.
Letzterer steht auch die Befugniß zu, den bisher mit der Innung verbunden gewesenen