Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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liche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Berathung 
schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Der 
Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, wenn er Zahlungen aus 
den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an Genossen derselben oder andere Verfügun- 
gen über das Innungsvermögen zum Gegenstande hat. Diese Genehmigung darf jedoch nicht 
versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen 
der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung durch §. 94 getroffenen Vorschriften ge- 
sichert bleibt. 
g. 83. 
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, zu welcher sämmtliche stimm- 
berechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Berathung schriftlich 
eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschließen. Der Beschluß bedarf der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese Genehmigung wird ertheilt, wenn die 
Berichtigung der Schulden und die Erfüllung der Vorschriften des S. 94 sichergestellt ist. 
S. 94. 
Löst eine Innung sich auf, so muß ihr Vermäögen zuvörderst zur Berichtigung ihrer 
Schulden und zur Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen verwendet werden. War dasselbe 
bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen 
Zwecken bestimmt, so darf dasselbe dieser Bestimmung nicht entzogen werden. Wird dafür nicht 
in anderer genügender Weise Sorge getragen, so fällt das betreffende Vermögen der Gemeinde 
hegen Uebernahme der darauf lastenden Verpflichtungen zu. 
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die zeitigen Mitglieder 
kanm die Innung bei ihrer Auflösung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser 
Mitglieder entstanden ist. 
Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statute oder in den Landesgesetzen nicht 
ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die aufgelöste Innung ihren 
Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen. 
Entstehen aus den vorstehenden Bestimmungen Differenzen zwischen der Ortsgemeinde und 
der Innung, so steht die Entscheidung darüber der höheren Verwaltungsbehörde zu. 
Letzterer steht auch die Befugniß zu, den bisher mit der Innung verbunden gewesenen
	        
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