Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Unterrichtsanstalten, Hilfskassen oder anderen Instituten zu öffentlichen Zwecken nach der Auf- 
lösung der Innung Corporationsrechte zu ertheilen. 
Die vorstehenden Vorschriften kommen auch im Falle des Erlöschens einer Innung durch 
Aussterben ihrer Mitglieder zur Anwendung. 
g. 95. 
Die Gemeindebehörde übt die Aufsicht über die Innungen aus. Sie entscheidet Streiti- 
keiten über die Aufnahme und Ausschließung von Genossen, über die Wahl der Vorstände und 
über die Rechte und Pflichten der letzteren. Gegen ihre Entscheidung steht der Recurs an die 
höhere Verwaltungsbehörde offen, welcher binnen einer präclusivischen Frist von vier Wochen 
bei der Gemeindebehörde anzubringen ist. 
Innungsversammlungen, in welchen über Abänderungen des Statuts oder über die Auf- 
lösung der Innung Beschluß gefaßt werden soll, wohnt die Gemeindebehörde durch eines ihrer 
Mitglieder oder einen Beauftragten bei. An anderen Berathungen der Innung nimmt sie nicht 
Theil. Die Bestätigung der Wahl der Vorstände steht ihr fortan nicht zu. 
g. 96. 
Alle Bestimmungen der Gesetze oder der Statuten (Innungsartikel, Zunftartikel), durch 
welche der Gemeindebehörde in Angelegenheiten der Innungen größere Befugnisse beigelegt sind, 
als durch gegenwärtiges Gesetz, treten außer Kraft. 
II. Neue Innungen. 
5. 97. 
Diejenigen, welche gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben, könmen zu einer 
Innung zusammentreten. 
Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Corporation. 
G. 98. 
Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht in der Förderung der gemeinsamen 
gewerblichen Interessen. 
*½20 
Die Genehmigung der Innungsstatuten steht den höheren Verwaltungsbehörden zu.
	        
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