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S. 100.
In dem Statute sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und
Pflichten der Mitglieder, der Maßstab, nach welchem laufende Beiträge der Innungsgenossen
auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung derselben
sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung des Vorstandes, imgleichen die Einrichtungen für
die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen.
K. 101.
Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mitglieder von den Innungsgenossen zu
wählen sind.
g. 102.
Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, sowie die Verwaltung des Etats-, Kassen-
und Rechnungswesens wird durch Beschlüsse der Innung geordnet.
K. 103.
Die Bestimmungen in den §§. 82— 96 finden auch auf neue Innungen Anwendung.
g. 104.
Corporationen vom Kaufleuten, welchen ausschließliche Gewerbsbefugnisse nicht zugestanden
haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Titels.
Titel VII.
Gewerbegehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter.
I. Verhältnisse der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge.
1. Im Allgemeinen.
§. 105.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren
Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft.
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderweitigen Vrreinbarung
in Dringlichkeitsfällen, Niemand verfpflichtet.