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1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wenn der Arbeitgeber sich Thätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen gegen sie oder
Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen läßt;
3) wenn er oder dessen Angehörige, sie oder ihre Angehörigen zu Handlungen verleiten,
welche wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen;
4) wenn er ihnen nicht den schuldigen Lohn in der bedungenen Weise auszahlt, bei
Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich wider-
rechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht;
5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichm
Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu er-
kennen war.
g. 113.
Beim Abgange können die Gesellen und Gehilfen ein Zeugniß über die Art und Dauer
ihrer Beschäftigung fordern, welches auf Antrag der Betheiligten und, wenn gegen den Inhalt
sich nichts zu erinnern findet, von der Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen
ilt. Dieses Zeugnist ist auf Verlangen der Gesellen und Gehilfen auch auf ihre Führung
auszudehnen.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Arbeitsbüchern ist aufgehoben.
§. 114.
Gesellen und Gehilfen sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt.
Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. Auf Unterstützung von Seiten der
Gewerbe-Genossen haben wandernde Gesellen und Gehilfen keinen Anspruch.
b. der Lehrlin
g. 116.
Als Lehrling ist jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn zur Erlexnung eines
Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche
Hilfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird.
Auf Lehrlinge über 18 Jahre finden die Bestimmungen der S#§ 106, 146, 117 und
119 keine Anwendung.