Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung 
günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Ent- 
lassung der Arbeiter, werden aufgehoben. 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen 
frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 
8g. 153. 
Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletz- 
ung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredun- 
gen (§. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel 
hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe 
eintritt. 
Schlußbestimmungen. 
S. 154. 
Die Bestimmungen der 88. 128 bis 139 finden auch auf die Besitzer, beziehungsweise 
Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder 
Gruben Anwendung. 
Diejenigen Bestimmungen, welche die bezeichneten Arbeiter wegen groben Ungehorsams, 
beharrlicher Widersetzlichkeit oder wegen Verlassens der Arbeit mit Strafe bedrohen, werden 
aufgehoben. 
S. 155. 
Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch 
die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungs- 
behörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unterbehörde, Polizei- 
behörde, Orts-Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates 
bekannt gemacht. 
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