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burtshelfer, Zahnarzt, Bader, Thierarzt bezeichnet
oder sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den
der Glaube erweckt wird, der Inhaber derselben
sei eine geprüfte Medieinalperson.
Derselben Strafe unterliegen Personen, welche,
ohne hiezu approbirt zu sein, außer Nothfällen
eine geburtshilfliche Handlung vornehmen, sowie
approbirte Hebammen, wenn sie außer Nothfällen
ihre durch Verordnung oder Ministerialvorschrift
bestimmten Befugnisse überschreiten.
Die Bezahlung der approbirten Aerzte, Wund-
ärzte, Bader, Hebammen und Thierärzte bleibt
der Vereinbarung vorbehalten. Als Norm für
streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung
können jedoch für dieselben Taxen durch Ver-
ordnung festgesetzt werden.
Art. 128.
Aerzte, Wundärzte, Bader, Hebammen und
Thierärzte werden an Geld bis zu fünfzehn Tha-
lern gestraft, wenn sie bei der Wahl oder Ver-
änderung ihres Wohnortes den durch Verord-
nung festgesetzten Verpflichtungen zuwiderhandeln.
Art. 129.
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Be-
hörde eine Privatheil= oder Entbindungsanstalt
oder eine Badeanstalt eröffnet oder den Betrieb
nach Einziehung dieser Genehmigung fortsetzt oder
den bezüglich der Einrichtung und des Betriebes
einer solchen Anstalt von der zuständigen Behörde
im Interesse der Gesundheitspflege, der Sittlich-
keit und der persönlichen Sicherheit festgesetzten
Bedingungen zuwiderhandelt, wird an Geld bis
zu fünfzig Thalern bestraft.
In dem Straferkenntnisse ist die Zulässigkeit
der Schließung solcher ohne Genehmigung be-
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triebenen Anstalten auszusprechen. Im Falle
des Zuwiderhandelns gegen die für die Einrich-
tung und den Betrieb polizeilich festgesetzten
Bedingungen kann bis zur Abänderung der ord-
nungswidrigen Einrichtung oder des ordnungs-
widrigen Betriebes auf Zulässigkeit der Schlie-
ßung erkannt erden.
Art. 130.
An Geld bis zu fünfzig Thalern wird gestraft,
wer Fabriken, Werkstätten oder sonstige gewerb-
liche Anlagen, welche eine schädliche oder belä-
stigende Ausdünstung verbreiten oder sonst für
die Nachbarn oder das Publikum erhebliche Ge-
fahren, Nachtheile oder Belästigungen herbei-
führen können, ohne Genehmigung der zustän-
digen Behörde errichtet oder wesentlich verändert
oder den bei Ertheilung dieser Genehmigung be-
züglich der Lage, Einrichtung und des Betriebes
solcher Fabriken, Werkstätten oder sonstiger ge-
werblicher Anlagen erlassenen polizeilichen An-
ordnungen zuwiderhandelt.
Das Verzeichniß der unter Abs. I. begriffenen
Fabriken, Werkstätten oder sonstigen gewerblichen
Anlagen wird durch Verordnung festgesetzt.
Im Strafurtheile ist die Zulässigkeit der Schlie-
Hung der unbefugt errichteten oder veränderten
Fabrik oder Werkstätte auszusprechen. Bei eigen-
mächtiger Abweichung von den bei Ertheilung
der Genehmigung erlassenen polizeilichen Anord-
nungen kann die Schließung bis zur Abände-
rung der vorschriftswidrigen Einrichtung für zu-
lässig erklärt werden.
Ueberdies hat der Richter auszusprechen, daß
die Polizeibehörde befugt ist, die Abänderung,
den Abbruch oder die Entfernung der ordnungs-
widrigen Vorrichtungen zu verfügen.