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Art. 137.
Trödler und Inhaber von Versteigerungsbu-
reau's, welche den durch ober= oder ortspolizei-
liche Vorschriften zur Ueberwachung ihres Ge-
schäftsbetriebes erlassenen Anordnungen zuwider-
handeln, werden an Geld bis zu dreißig Thalern
gestraft.
Art. 138.
Wer gegen gesetzliches Verbot Versteigerungen
von Mobilien oder unbeweglichen Gütern vor-
nimmt, wird an Geld bis zu dreißig Thalern
gestraft.
Art. 139.
Wer ohne Berechtigung eine Leihanstalt un-
terhält oder gewerbsmäßig auf Pfänder leiht,
unterliegt einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern.
Zugleich ist die Zulässigkeit der Schließung
der Anstalt im Straferkenntnisse auszusprechen.
Art. 140.
Wer ohne dic nach Verordnung ersorderliche
polizeiliche Bewilligung Sparcassen errichtet oder
den bei der Bewilligung auferlegten Bedingungen
zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu fünfzig
Thalern bestraft.
Art. 141.
In Bezug auf die Vorschriften der Maß= und
Gewichtspolizei werden alle Personen, welche
auf öffentlichen Märkten oder sonst im öffent-
lichen Verkehr nach Maß und Gewicht verkaufen,
den Gewerbetreibenden gleichgeachtet.
Art. 142.
Soweit nicht für einzelne Fälle etwas Anderes
gesetzlich bestimmt ist, werden Gewerbetreibende,
welche der für bestimmte Waaren oder Arbeiten
von der zuständigen Behörde festgesetzten Tax-
ordnung durch Ueberforderung zuwiderhandeln,
an Geld bis zu fünfzig Thalern bestraft.
Die Taxirung von Waaren oder Arbeiten
kann nur in denjenigen Fällen vorgeschrieben
werden, in denen sie auf Grund von Gesetzen
oder Verordnungen bisher zulässig war.
Soferne die Bestimmungen des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich § 263 nicht an-
wendbar sind, werden Bäcker und Brodhändler,
welche Brodwaaren von bestimmtem Gewichte
feilbieten, desgleichen Personen, welche Lebens-
mittel von bestimmtem Gewichte auf öffentlichen
Märkten verkaufen, an Geld bis zu 15 Thalern
bestraft, wenn die feilgebotenen Brodwaaren
oder Lebensmittel das erforderliche Gewicht nicht
haben. Zugleich kann auf Einziehung der nicht
vollwichtigen Brodwaaren oder Lebensmittel er-
kannt werden.
Art. 143.
Bäcker, Brod= und Mehlhändler, schenkbe-
rechtigte Brauer und Bierwirthe, Metzger und
andere zum Feilbieten von Fleisch berechtigte
Personen werden:
1) an Geld bis zu zehn Thalern gestraft, wenn
sie gegen ortspolizeiliche Vorschrift es unter-
lassen, die Preise ihrer Verkaufsgegenstände
an oder in ihren Gewerbslocalitäten auf
eine für die Käufer sichtbare Weise anzu-
schlagen,
2) an Geld bis zu zwanzig Thalern, wenn sie
die von ihnen angezeigten Preise über-
schreiten oder gegen ortspolizeiliche Vor-
schrift eine Erhöhung ihrer Preise eintreten
lassen, ohne wenigstens drei Tage vorher
der Ortspolizeibehörde davon Anzeige gemacht
oder deren Bewilligung zur früheren Aende-
rung ihrer Preise erlangt zu haben.