Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 137. 
Trödler und Inhaber von Versteigerungsbu- 
reau's, welche den durch ober= oder ortspolizei- 
liche Vorschriften zur Ueberwachung ihres Ge- 
schäftsbetriebes erlassenen Anordnungen zuwider- 
handeln, werden an Geld bis zu dreißig Thalern 
gestraft. 
Art. 138. 
Wer gegen gesetzliches Verbot Versteigerungen 
von Mobilien oder unbeweglichen Gütern vor- 
nimmt, wird an Geld bis zu dreißig Thalern 
gestraft. 
Art. 139. 
Wer ohne Berechtigung eine Leihanstalt un- 
terhält oder gewerbsmäßig auf Pfänder leiht, 
unterliegt einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern. 
Zugleich ist die Zulässigkeit der Schließung 
der Anstalt im Straferkenntnisse auszusprechen. 
Art. 140. 
Wer ohne dic nach Verordnung ersorderliche 
polizeiliche Bewilligung Sparcassen errichtet oder 
den bei der Bewilligung auferlegten Bedingungen 
zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu fünfzig 
Thalern bestraft. 
Art. 141. 
In Bezug auf die Vorschriften der Maß= und 
Gewichtspolizei werden alle Personen, welche 
auf öffentlichen Märkten oder sonst im öffent- 
lichen Verkehr nach Maß und Gewicht verkaufen, 
den Gewerbetreibenden gleichgeachtet. 
Art. 142. 
Soweit nicht für einzelne Fälle etwas Anderes 
gesetzlich bestimmt ist, werden Gewerbetreibende, 
welche der für bestimmte Waaren oder Arbeiten 
von der zuständigen Behörde festgesetzten Tax- 
ordnung durch Ueberforderung zuwiderhandeln, 
an Geld bis zu fünfzig Thalern bestraft. 
Die Taxirung von Waaren oder Arbeiten 
kann nur in denjenigen Fällen vorgeschrieben 
werden, in denen sie auf Grund von Gesetzen 
oder Verordnungen bisher zulässig war. 
Soferne die Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich § 263 nicht an- 
wendbar sind, werden Bäcker und Brodhändler, 
welche Brodwaaren von bestimmtem Gewichte 
feilbieten, desgleichen Personen, welche Lebens- 
mittel von bestimmtem Gewichte auf öffentlichen 
Märkten verkaufen, an Geld bis zu 15 Thalern 
bestraft, wenn die feilgebotenen Brodwaaren 
oder Lebensmittel das erforderliche Gewicht nicht 
haben. Zugleich kann auf Einziehung der nicht 
vollwichtigen Brodwaaren oder Lebensmittel er- 
kannt werden. 
Art. 143. 
Bäcker, Brod= und Mehlhändler, schenkbe- 
rechtigte Brauer und Bierwirthe, Metzger und 
andere zum Feilbieten von Fleisch berechtigte 
Personen werden: 
1) an Geld bis zu zehn Thalern gestraft, wenn 
sie gegen ortspolizeiliche Vorschrift es unter- 
lassen, die Preise ihrer Verkaufsgegenstände 
an oder in ihren Gewerbslocalitäten auf 
eine für die Käufer sichtbare Weise anzu- 
schlagen, 
2) an Geld bis zu zwanzig Thalern, wenn sie 
die von ihnen angezeigten Preise über- 
schreiten oder gegen ortspolizeiliche Vor- 
schrift eine Erhöhung ihrer Preise eintreten 
lassen, ohne wenigstens drei Tage vorher 
der Ortspolizeibehörde davon Anzeige gemacht 
oder deren Bewilligung zur früheren Aende- 
rung ihrer Preise erlangt zu haben.
	        
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