Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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durch Verordnung vorgeschriebenen Erlaubniß- 
schein erlangt zu haben, gegen Bezahlung oder 
sonstige Vergütung ausübt oder den ihm ange- 
wiesenen Bezirk überschreitet, unterliegt einer 
Geldstrafe bis zu dreißig Thalern, welche zur 
Belohnung für das zur Beaufsichtigung des Be- 
schälwesens aufgestellte Unterpersonal verwendet 
wird. 
Art. 149. 
Unberechtigte Hausirer werden, insoferne das 
Gesetz in Bezug auf das Hausiren mit beson- 
deren Arten von Gegenständen nichts Anderes 
verordnet, an Geld bis zu fünfzig Thalern ge- 
straft. 
In gleicher Weise werden Handlungsreisende 
und ständige Handelsagenten gestraft, wenn sie 
den Verordnungen über die Berechtigung zum 
Aufsuchen von Waarenbestellungen zuwider- 
handeln. 
Nrt. 150. 
An Geld bis zu zehn Thalern sind berechtigte 
Inhaber solcher Gewerbe oder Erwerbsarten, 
welche herumziehend betrieben werden, zu be- 
strafen, wenn sie ohne genügende Entschuldigung 
bei Besuch der Märkte oder bei ihrem Umher- 
ziehen auf Verdienst mit den nach Verordnungen 
oder oberpolizeilichen Vorschriften erforderlichen 
Nachweisungen nicht versehen sind, oder den in 
ihren Beglaubigungsurkunden enthaltenen, auf 
Verordnungen oder oberpolizeiliche Vorschriften 
gegründeten besonderen Anweisungen zuwider- 
handeln. 
rt. 151. 
Die Uebertretung der durch oberpolizeiliche 
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Vorschrift erlassenen Ordnungen für Lohnkutscher, 
Stellwagen= Unternehmer, Land= und Wasser- 
boten wird an Geld bis zu fünfzehn Thalern 
oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. 
Die zur Zeit bestehenden Beschränkungen der 
Gewerbsbefugnisse der in Abs. I bezeichneten 
Personen können durch oberpolizeiliche Vorschrift 
aufgehoben, neue Beschränkungen solcher Befug- 
nisse aber in Zukunft nur durch Gesetz eingeführt 
werden. 
Art. 152. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit 
Haft bis zu acht Tagen werden Personen ge- 
straft, welche den von der Ortspolizeibehörde 
erlassenen Vorschriften und Anordnungen über 
die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs inner- 
halb der Orte durch Wagen aller Art, Sänften, 
Pferde und andere Transportmittel, sowie über 
das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf 
öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste 
anbieten, zuwiderhandeln. 
Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern 
oder Haft bis zu acht Tagen unterliegen Per- 
sonen, welche sich mit den Verrichtungen von 
Güterschaffnern, Schrötern, Güterladern, Güter- 
führern, Gepäck= oder Lastträgern, mit dem 
Messen oder Abwägen von Gegenständen, mit 
dem Reinigen oder Ankleiden von Leichen oder 
mit Dienstleistungen bei Leichenfeierlichkeiten un- 
befugt und gewerbsmäßig bofassen, insoferne für 
die betreffende Dienstleistung von der Gemeinde- 
behörde oder einer sonstigen hiezu befugten Be- 
hörde oder Anstalt Personen mit ausschließlicher 
Berechtigung aufgestellt sind. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit 
Haft bis zu acht Tagen werden Personen ge-
	        
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