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durch Verordnung vorgeschriebenen Erlaubniß-
schein erlangt zu haben, gegen Bezahlung oder
sonstige Vergütung ausübt oder den ihm ange-
wiesenen Bezirk überschreitet, unterliegt einer
Geldstrafe bis zu dreißig Thalern, welche zur
Belohnung für das zur Beaufsichtigung des Be-
schälwesens aufgestellte Unterpersonal verwendet
wird.
Art. 149.
Unberechtigte Hausirer werden, insoferne das
Gesetz in Bezug auf das Hausiren mit beson-
deren Arten von Gegenständen nichts Anderes
verordnet, an Geld bis zu fünfzig Thalern ge-
straft.
In gleicher Weise werden Handlungsreisende
und ständige Handelsagenten gestraft, wenn sie
den Verordnungen über die Berechtigung zum
Aufsuchen von Waarenbestellungen zuwider-
handeln.
Nrt. 150.
An Geld bis zu zehn Thalern sind berechtigte
Inhaber solcher Gewerbe oder Erwerbsarten,
welche herumziehend betrieben werden, zu be-
strafen, wenn sie ohne genügende Entschuldigung
bei Besuch der Märkte oder bei ihrem Umher-
ziehen auf Verdienst mit den nach Verordnungen
oder oberpolizeilichen Vorschriften erforderlichen
Nachweisungen nicht versehen sind, oder den in
ihren Beglaubigungsurkunden enthaltenen, auf
Verordnungen oder oberpolizeiliche Vorschriften
gegründeten besonderen Anweisungen zuwider-
handeln.
rt. 151.
Die Uebertretung der durch oberpolizeiliche
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Vorschrift erlassenen Ordnungen für Lohnkutscher,
Stellwagen= Unternehmer, Land= und Wasser-
boten wird an Geld bis zu fünfzehn Thalern
oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.
Die zur Zeit bestehenden Beschränkungen der
Gewerbsbefugnisse der in Abs. I bezeichneten
Personen können durch oberpolizeiliche Vorschrift
aufgehoben, neue Beschränkungen solcher Befug-
nisse aber in Zukunft nur durch Gesetz eingeführt
werden.
Art. 152.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit
Haft bis zu acht Tagen werden Personen ge-
straft, welche den von der Ortspolizeibehörde
erlassenen Vorschriften und Anordnungen über
die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs inner-
halb der Orte durch Wagen aller Art, Sänften,
Pferde und andere Transportmittel, sowie über
das Gewerbe derjenigen Personen, welche auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste
anbieten, zuwiderhandeln.
Einer Geldstrafe bis zu fünfzehn Thalern
oder Haft bis zu acht Tagen unterliegen Per-
sonen, welche sich mit den Verrichtungen von
Güterschaffnern, Schrötern, Güterladern, Güter-
führern, Gepäck= oder Lastträgern, mit dem
Messen oder Abwägen von Gegenständen, mit
dem Reinigen oder Ankleiden von Leichen oder
mit Dienstleistungen bei Leichenfeierlichkeiten un-
befugt und gewerbsmäßig bofassen, insoferne für
die betreffende Dienstleistung von der Gemeinde-
behörde oder einer sonstigen hiezu befugten Be-
hörde oder Anstalt Personen mit ausschließlicher
Berechtigung aufgestellt sind.
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit
Haft bis zu acht Tagen werden Personen ge-