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straft, welche von der Gemeindebehörde für die
in Abs. II genannten Verrichtungen aufgestellt
sind, wenn sie den durch ortspolizeiliche Vor-
schriften erlassenen Ordnungen für die betreffen-
den Verrichtungen zuwiderhandeln.
Art. 153.
Wer ohne die nach ortspoligeili yer Vorf )rift
erforderliche Bewilligung sich mit der Verding-
ung von Dienstboten oder mit der Vermittlung
oder Nachweisung von Lehrer= oder Erzieher-
stellen, Verwalterstellen oder ähnlichen höheren
Diensten gewerbsmäßig besaßt oder den für
dieses Geschäft gegebenen ortspolizeilichen Vor-
schriften zuwiderhandelt, wird an Geld bis zu
fünfzig Thalern bestraft.
rt. 154.
Wer außer den im gegenwärtigen Gesetze be-
sonders vorgesehenen Fällen ein Gewerbe, zu
dessen Betrieb eine besondere Concession, amt-
liche Bestellung oder polizeiliche Bewi igung er-
forderlich ist, ohne eine solche erlangt zu haben,
unternimmt oder wer ein solches Gewerbe aus-
zuüben fortfährt, nachdem die Berechtigung hiezu
erloschen, oder die Auslbung von der zustän-
digen Behörde auf bestimmte Zeit eingestellt
oder gänzlich eingezogen worden ist, wird an
Geld bis zu fünfzig Thalern bestraft.
Der Handel mit Vieh und Getreide, mit in-
ländischen Bodenerzeugnissen und Rohstoffen,
sowie mit den gewöhnlichen den Gegenstand des
Wochenmarktverkehres bildenden Lebenemitteln
ist freigegeben und soll im Verordnungswege
weiteren Beschränkungen, als im gegenwärtigen
Gesetze vorgesehen sind, nicht unterworfen werden.
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Nrt. 155.
Handwerksgesellen, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge
und Fabrikarbeiter, welche den sogenannten
blauen Montag feiern, werden an Geld bis zu
fünfzehn Thalern oder mit Haft bis zu acht
Tagen bestraft.
Gleicher Strase unterliegen auf ntrag des
Fabrikherrn oder keisters oder dessen Stellver-
treters, insoferne ein solcher Antrag binnen vier
zehn Tagen nach der Uebertretung gestellt wird,
die genannten Personen:
1) wenn sie hartnäckigen Ungehorsam oder
Widerspenstigkeit gegen berechtigte Anord.
nungen oder Aufträge ihrer Arbeitgeber
oder deren Stellvextreter sich zu Schulden
kommen lassen oder gegen dieselben die Pflicht
der schuldigen Achtung gröblich verletzen;
wenn sie ohne genügenden Rechtfertigungs
grund zur bedungenen Zeit nicht in Arbeit
oder vor Ablauf der bedungenen Zeit aus
der Arbeit treten oder sich der Arbeit an
den dazu bestimmten Tagen oder Stunden
entziehen.
d
Unabhängig von der Strafverfolgung ist die
Polizeibehörde berechtigt, die Uebertreter im
Falle der Zuwiderhandlung gegen Abs. II Ziff. 2
auf Antrag des Gewerb= oder Fabrikherrn oder
dessen Stellvertreters, im Falle der Zuwider-
handlung gegen Abs. I auch ohne solchen Antrag,
zur Arbeit zwangsweise vorführen zu lassen.
Hat eine solche Vorführung stattgefunden und
entzieht sich hierauf der Vorgeführte nochmals
iderrechtlich denselben Arbeitsverhältnissen, so
ist er mit Haft bis zu drei Wochen zu be
strafen.