Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 166. 
An Geld bis zu fünfzig Thalern werden be- 
straft: 
1) Fabrik= und Gewerbe-Unternehmer, wenn 
sie ungeachtet der Aufforderung der zustän- 
digen Behörde unterlassen, diejenigen Ein- 
richtungen herzustellen und zu unterhalten, 
welche mit Rücksicht auf die besondere Be- 
schaffenheit des Fabrik= oder Gewerbebe- 
triebes und der Betriebsstätte zu thunlichster 
Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für 
Leben und Gesundheit nothwendig sind; 
2) Personen, welche den in sonstiger Hinsicht 
zur Verhütung von Gefahren für die Ge- 
sundheit bei dem Arbeitsbetriebe und bei 
Gewerben erlassenen oberpolizeilichen Vor- 
schriften zuwiderhandeln. 
Art. 157. 
An Geld bis zu fünfzehn Thalern oder mit 
Haft bis zu acht Tagen wird gestraft, wer es 
unterläßt, die in Bezug auf die Annahme und 
Beschäftigung von jugendlichen Personen unter 
16 Jahren durch Verordnung vorgeschriebenen 
Anzeigen zu erstatten und Listen zu führen. 
rt. 158. 
Wer außer den Fällen des Art. 157 den be- 
stehenden Verordnungen über die Annahme und 
Beschäftigung von Arbeitern, welche das 16. Le- 
bensjahr noch nicht erreicht haben, zuwiderhan- 
delt, wird an Geld bis zu fünfzig Thalern ge- 
straft. 
Wird ein Arbeitgeber innerhalb der letzten 
fünf Jahre drei verschiedene Male auf Grund 
der in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen bestraft, 
so kann der Richter beim dritten Straffalle es 
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für zulässig erklären, daß die Polizeibehörde dem 
Straffälligen die Befugniß zur Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit 
oder für immer untersagt. 
Die Untersagung und zwar für mindestens 
drei Monate muß stattsinden, wenn der be- 
treffende Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf 
Jahre bereit sechs verschiedene Male bestraft war. 
Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse 
werden an Geld bis zu fünfzig Thalern oder 
mit Haft bestraft. 
Die auf Grund dieses Artikels erkannten Geld- 
strafen fließen zu zwei Drittheilen in die für 
die Arbeiter des betreffenden industriellen oder 
gewerb ichen Unternehmens etwa bestehende 
Kranken-, Unterstützungs-, Sterbe= oder Spar- 
casse, und in Ermanglung einer solchen Casse 
in die Armencasse des Ortes der Uebertretung. 
Schlußbestimmung. 
Art. 159. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1872 
im ganzen Umfange des Königreichs in Wirk.- 
samkeit. 
Die bis zu diesem Tage bestehenden Verord- 
nungen und Polizeivorschrifteu bleiben in Kraft 
bis zu ihrer in legaler Weise bewirkten Abän- 
derung, wenn und soweit über den Gegenstand, 
welchen sie betreffen, nach Maßgabe des gegen- 
wärtigen Gesetzes Vorschriften derselben Art er- 
lassen werden können. 
In allen Fällen, in welchen gemäß vorstehen- 
der Bestimmung die dermal geltenden polizei- 
lichen Vorschriften auch nach dem 1. Januar 
1872 in Kraft bleiben, sind an der Stelle der 
in denselben angedrohten Strafen bei Aburtheil-
	        
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