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der dazu gehörigen sonstigen Vorschriften,
dann der Donauschifffahrtsconvention vom
7. November 1857 und der auf Grund der-
selben erlassenen Vollzugsvorschristen vom
3. März 1858, sowie der Vorschriften über
die Erlangung der bayerischen Legitimation
zur Flußschifffahrt oder Flößerei auf der
Donau vom 31. März 1858;
die Bestimmungen der Art. 85 bis 148 des
Gesetzes vom 10. November 1861, „die Ein-
führung des Strafgesetz= und Polizeistraf-
gesetzbuches betr.,“ insoweit dieselben nicht
durch neuere Gesetze einzelne Abänderungen
erlitten haben.
Art. 4.
Auf diejenigen Handlungen, welche nach be-
sonderen, neben dem Strafgesetzbuche für das
Deutsche Reich bestehenden Landesgesetzen mit
Strafe bedroht sind, kommen die in der Ein-
leitung und dem ersten Theile dieses Gesetzbuches
enthaltenen Vorschriften insoweit zur Anwendung,
als nicht nach dem Inhalte der einschlägigen
Landesgesetze anders bestimmt ist.
Jusbesondere sind die bezeichneten Vorschriften
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich auch
dann anzuwenden, wenn in einem Landesgesetze
auf die allgemeinen Bestimmungen des Polizei-
Strafsgesetzbuches verwiesen ist.
Art. 5.
Handlungen, welche durch ein neben dem
Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich in Gel-
tung bleibendes Landesgesetz mit Strafe bedroht
sind und bisher die Eigenschaft von Polizeiüber=
tretungen oder Uebertretungen an sich trugen,
behalten auch künftig die Eigenschaft von Ueber-
tretungen, wenngleich die hiefür in dem einschlä-
1)
gigen Gesetze angedrohte Strafe dasjenige Straf-
maß übersteigt, welches in §. 1 Abs. 3 und §. 18
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich für
Uebertretungen festgesetzt ist.
Statt derjenigen Freiheitsstrafen, welche für
diese Uebertretungen angedroht sind, ist Haft in
gleicher Dauer, jedoch keinenfalls von mehr als
3 Monaten auszusprechen.
Bei den im Abs.1 erwähnten höher strafbaren
Uebertretungen darf die an die Stelle unein-
bringlicher Geldstrafen tretende Haft, soweit nicht
in den einschlägigen Gesetzen eigens eine andere
Bestimmung getroffen ist, die Dauer von drei
Monaten nicht übersteigen.
Art. 6.
Bei der Anwendung des §. 2 Abs. 2des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich ist die in
demselben angedrohte Zuchthausstrafe sowie die
Festungshaft von mehr als fünf Jahren der bis-
berigen Zuchthausstrafe, dann die Gefängniß-
strafe oder Festungshaft bis zu fünf Jahren der
bisherigen Gefängnißstrafe und die Haft der bis-
herigen Arreststrafe gleichzuachten.
Art. 7.
Die Bestimmung des §. 2 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich ist auch daun
in Anwendung zu bringen, wenn vor dem 1.Ja-
nuar 1872 ein durch Einspruch oder Berufung
anfechtbares Urtheil ergangen und der Einspruch
oder die Berufung erst in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 1872 an eingelegt oder beschieden wird,
desgleichen wenn eine vor dem 1. Januar 1872
abgeurtheilte Strafsache in Folge einer Ver-
nichtung des Urtheils in der Zeit vom 1. Ja-
nuar 1872 an zur wiederholten Aburtheilung
gelangt.