Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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schuldigungsgrund den durch das Gesetz über die 
Verpflichtung zum Kriegsdienste und durch die 
darin vorbehaltenen Vollzugsverordnungen be- 
stimmten Obliegenheiten in Bezug auf die An- 
meldung zu den Listen oder die Stellung vor 
den Ersatz= oder Militärbehörden nicht nach- 
kommen, werden an Geld bis zu zehn Thalern 
gestraft. 
Gleicher Strafe unterliegen andere Personen, 
wenn sie ohne genügende Entschuldigung den 
durch die erwähnten Vollzugsverordnungen ihnen 
auferlegten Verpflichtungen bezüglich der An- 
meldung Militärpflichtiger zu den Listen nicht 
nachkommen. 
Die Verfolgung gemäß Abs. 1 und IlI tritt 
nur auf Antrag der zuständigen Behörde ein. 
Gegen einen Militärpflichtigen, welcher gleich- 
zeitig nach Abs. I und wegen Entziehung von 
der Wehrpflicht Strafse verwirkt hat, kommt nur 
die wegen der letztbezeichneten Handlung ange- 
drohte Strafe zur Anwendung. 
Art. 18. 
An Geld bis zu Einhundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu drei Monaten werden Geist- 
liche und andere zur Vornahme einer Trauung 
berechtigte Personen in den rechtsrheinischen Lan- 
destheilen bestraft, wenn sie eine Trauung vor- 
nehmen, ehe das für den Abschluß der betref- 
senden Ehe gesetzlich erforderliche districtspoli- 
liche Zeugniß beigebracht war. 
Derselben Strafe unterliegen Civilstandsbeamte 
der Pfalz: 
1) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären, 
ohne daß die zu deren Giltigkeit erforder- 
liche Einwilligung des Vaters, der Mutter, 
der Großeltern oder des Familienrathes 
gegeben war; 
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2) wenn sie der Vorschrift des Art. 157 des 
Civilgesetzbuches zuwider in den Fällen, wo 
ein ehrerbietiges Ansuchen an Eltern oder 
Großeltern zu stellen war, um die inwil- 
ligung in die Ehe zu erhalten, eine Ehe 
für geschlossen erklären, ohne daß diese An- 
suchen stattgefunden haben; 
3) wenn sie vor Ablauf der in Art. 228 des 
Civilgesetzbuches vorgeschriebenen zehnmonat- 
lichen Frist die Heirathsurkunde einer schon 
verheirathet gewesenen Frau aufnehmen; 
4) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären, 
bezüglich welcher die gesetzlich vorgeschrie- 
benen Eheverkündigungen nicht stattgefunden 
haben, ohne daß eine Befreiung hievon er- 
holt worden, oder wenn die vorgeschriebenen 
Fristen zwischen den Eheverkündigungen und 
dem Heirathsabschlusse nicht eingehalten 
wurden oder wenn sie eine Ehe trotz be- 
stehenden Einspruchs für geschlossen erklären; 
5) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären, 
ohne hiebei die durch den Art. 165 des 
Civilgesetzbuches vorgeschriebene Oeffentlich- 
keit der Handlung zu beobachten; « 
6) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären, 
bezüglich welcher sie nach den Bestimmungen 
des Art. 165 des Civilgesetzbuches nicht zu- 
ständig sind; 
7) wenn sie in Fällen, wo zum Abschlusse einer 
Ehe die Einwilligung dritter Personen durch 
das Gesetz gefordert ist, von der erfolgten 
Einwilligung in der Heirathsurkunde keine 
Erwähnung gethan haben; 
8) wenn sie die Ehe eines Wehrpflichtigen oder 
einer Militärperson als geschlossen erklären, 
bevor die für die Eingehung dieser Ehe vor-
	        
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