95 ·
schuldigungsgrund den durch das Gesetz über die
Verpflichtung zum Kriegsdienste und durch die
darin vorbehaltenen Vollzugsverordnungen be-
stimmten Obliegenheiten in Bezug auf die An-
meldung zu den Listen oder die Stellung vor
den Ersatz= oder Militärbehörden nicht nach-
kommen, werden an Geld bis zu zehn Thalern
gestraft.
Gleicher Strafe unterliegen andere Personen,
wenn sie ohne genügende Entschuldigung den
durch die erwähnten Vollzugsverordnungen ihnen
auferlegten Verpflichtungen bezüglich der An-
meldung Militärpflichtiger zu den Listen nicht
nachkommen.
Die Verfolgung gemäß Abs. 1 und IlI tritt
nur auf Antrag der zuständigen Behörde ein.
Gegen einen Militärpflichtigen, welcher gleich-
zeitig nach Abs. I und wegen Entziehung von
der Wehrpflicht Strafse verwirkt hat, kommt nur
die wegen der letztbezeichneten Handlung ange-
drohte Strafe zur Anwendung.
Art. 18.
An Geld bis zu Einhundert Thalern oder mit
Gefängniß bis zu drei Monaten werden Geist-
liche und andere zur Vornahme einer Trauung
berechtigte Personen in den rechtsrheinischen Lan-
destheilen bestraft, wenn sie eine Trauung vor-
nehmen, ehe das für den Abschluß der betref-
senden Ehe gesetzlich erforderliche districtspoli-
liche Zeugniß beigebracht war.
Derselben Strafe unterliegen Civilstandsbeamte
der Pfalz:
1) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären,
ohne daß die zu deren Giltigkeit erforder-
liche Einwilligung des Vaters, der Mutter,
der Großeltern oder des Familienrathes
gegeben war;
96
2) wenn sie der Vorschrift des Art. 157 des
Civilgesetzbuches zuwider in den Fällen, wo
ein ehrerbietiges Ansuchen an Eltern oder
Großeltern zu stellen war, um die inwil-
ligung in die Ehe zu erhalten, eine Ehe
für geschlossen erklären, ohne daß diese An-
suchen stattgefunden haben;
3) wenn sie vor Ablauf der in Art. 228 des
Civilgesetzbuches vorgeschriebenen zehnmonat-
lichen Frist die Heirathsurkunde einer schon
verheirathet gewesenen Frau aufnehmen;
4) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären,
bezüglich welcher die gesetzlich vorgeschrie-
benen Eheverkündigungen nicht stattgefunden
haben, ohne daß eine Befreiung hievon er-
holt worden, oder wenn die vorgeschriebenen
Fristen zwischen den Eheverkündigungen und
dem Heirathsabschlusse nicht eingehalten
wurden oder wenn sie eine Ehe trotz be-
stehenden Einspruchs für geschlossen erklären;
5) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären,
ohne hiebei die durch den Art. 165 des
Civilgesetzbuches vorgeschriebene Oeffentlich-
keit der Handlung zu beobachten; «
6) wenn sie eine Ehe für geschlossen erklären,
bezüglich welcher sie nach den Bestimmungen
des Art. 165 des Civilgesetzbuches nicht zu-
ständig sind;
7) wenn sie in Fällen, wo zum Abschlusse einer
Ehe die Einwilligung dritter Personen durch
das Gesetz gefordert ist, von der erfolgten
Einwilligung in der Heirathsurkunde keine
Erwähnung gethan haben;
8) wenn sie die Ehe eines Wehrpflichtigen oder
einer Militärperson als geschlossen erklären,
bevor die für die Eingehung dieser Ehe vor-