Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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bestimmungen sind bezüglich der Behandlung der 
Theilnehmer, Begünstiger und Hehler, der sub- 
sidiären Haftung dritter Personen, der Umwand- 
lung von Geld= in Freiheitsstrafen, der Verjäh- 
rung der Defraudationen und der sonstigen Be- 
handlung Letzterer, dann hinsichtlich der Aner- 
bietungen von Geschenken an die mit Controlirung 
der Salzabgabe betrauten Beamten und deren 
Angehörige, sowie in Bezug auf Widersetzlich- 
keiten gegen Erstere die entsprechenden Bestim- 
mungen des Vereinsgollgesetzes vom 26. Sept. 
1869, Art. 44 und 45 des gegenwärtigen Gesetzes 
und soweit hierin besondere Vorschriften nicht 
enthalten sind, die einschlägigen Vorschriften des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in An- 
wendung zu bringen. 
Nach der Bestimmung in §. 157 des Vereins- 
zollgesetzes vom 26. Sept. 1869 ist auch in Be- 
zug auf im Inlande gefundenes Salz analog zu 
verfahren. 
Art. 23. 
Die im Art. 22 Abs. 1 als anwendbar bezeich- 
neten Gesetzesbestimmungen sind auch maßgebend 
bezüglich der für die Erhebung und Controle der 
Rübenzuckersteuer und der Uebergangsabgaben 
geltenden Vorschriften. 
Art. 24. 
Die Art. 35 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2 im Ein- 
gang, 49, 51 Abs. 2, 54, 55 Abs. 3, 56—60, 
61 Abs. 2, 63, 64, 65 Abs. 1, 67, 73 letzter 
Absatz, 86, 87 im Eingang, 89 und 91 des Ge- 
setzes vom 16. Mai 1868, den Malzaufschlag be- 
treffend, erhalten die nachstehende Fassung und 
zwar: 
1) Art. 35 Abs. 3: 
„Zuwiderhandlungen werden nach §. 369 
100 
Ziff. 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich bestraft.“ 
2) Art. 43 Abs. 2 im Eingang: 
„Von betriebsberechtigten Ausländern 
(Nichtangehörigen des Deutschen Reichs) 
und Pächtern 2c.“" 
3) Art. 49: 
„Auf die im gegenwärtigen Gesetze vor- 
gesehenen strafbaren Handlungen und Unter- 
lassungen finden, soweit in demselben nicht 
etwas Anderes bestimmt ist, die allgemeinen 
Vorschriften des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich Anwendung.“ 
4) Art. 51. Abs. 2: 
„Die Absicht, das Malzaufschlagsgefäll 
zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei 
Bestrafung der Anstifter und Gehilfen er- 
forderlich.“ 
5) Art. 54 mit der Ueberschrift: 
Anstifter und Gehilfen. 
„Wer sich der Anstiftung einer nach dem 
gegenwärtigen Gesetze strafbaren Uebertre- 
tung gemäß §. 43 des Strasgesetzbuches für 
das Deutsche Reich schuldig macht und wer 
bei Verübung einer solchen Handlung durch 
Rath und That wissentlich Hilfe leistet, ist 
nach dem in den 85. 48 und 49 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich bestimmten 
Verhältnisse zu bestrafen.“ 
6) Art. 55 Abs. z: 
„Die Vorschriften des §. 257 Abs. 2 und 
3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich sind auch hier zur Anwendung zu 
bringen."“ 
7) Art. 56: 
„Eine strafbare Zuwiderhandlung gegen 
ie Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-
	        
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