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bestimmungen sind bezüglich der Behandlung der
Theilnehmer, Begünstiger und Hehler, der sub-
sidiären Haftung dritter Personen, der Umwand-
lung von Geld= in Freiheitsstrafen, der Verjäh-
rung der Defraudationen und der sonstigen Be-
handlung Letzterer, dann hinsichtlich der Aner-
bietungen von Geschenken an die mit Controlirung
der Salzabgabe betrauten Beamten und deren
Angehörige, sowie in Bezug auf Widersetzlich-
keiten gegen Erstere die entsprechenden Bestim-
mungen des Vereinsgollgesetzes vom 26. Sept.
1869, Art. 44 und 45 des gegenwärtigen Gesetzes
und soweit hierin besondere Vorschriften nicht
enthalten sind, die einschlägigen Vorschriften des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in An-
wendung zu bringen.
Nach der Bestimmung in §. 157 des Vereins-
zollgesetzes vom 26. Sept. 1869 ist auch in Be-
zug auf im Inlande gefundenes Salz analog zu
verfahren.
Art. 23.
Die im Art. 22 Abs. 1 als anwendbar bezeich-
neten Gesetzesbestimmungen sind auch maßgebend
bezüglich der für die Erhebung und Controle der
Rübenzuckersteuer und der Uebergangsabgaben
geltenden Vorschriften.
Art. 24.
Die Art. 35 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2 im Ein-
gang, 49, 51 Abs. 2, 54, 55 Abs. 3, 56—60,
61 Abs. 2, 63, 64, 65 Abs. 1, 67, 73 letzter
Absatz, 86, 87 im Eingang, 89 und 91 des Ge-
setzes vom 16. Mai 1868, den Malzaufschlag be-
treffend, erhalten die nachstehende Fassung und
zwar:
1) Art. 35 Abs. 3:
„Zuwiderhandlungen werden nach §. 369
100
Ziff. 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich bestraft.“
2) Art. 43 Abs. 2 im Eingang:
„Von betriebsberechtigten Ausländern
(Nichtangehörigen des Deutschen Reichs)
und Pächtern 2c.“"
3) Art. 49:
„Auf die im gegenwärtigen Gesetze vor-
gesehenen strafbaren Handlungen und Unter-
lassungen finden, soweit in demselben nicht
etwas Anderes bestimmt ist, die allgemeinen
Vorschriften des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich Anwendung.“
4) Art. 51. Abs. 2:
„Die Absicht, das Malzaufschlagsgefäll
zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei
Bestrafung der Anstifter und Gehilfen er-
forderlich.“
5) Art. 54 mit der Ueberschrift:
Anstifter und Gehilfen.
„Wer sich der Anstiftung einer nach dem
gegenwärtigen Gesetze strafbaren Uebertre-
tung gemäß §. 43 des Strasgesetzbuches für
das Deutsche Reich schuldig macht und wer
bei Verübung einer solchen Handlung durch
Rath und That wissentlich Hilfe leistet, ist
nach dem in den 85. 48 und 49 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich bestimmten
Verhältnisse zu bestrafen.“
6) Art. 55 Abs. z:
„Die Vorschriften des §. 257 Abs. 2 und
3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich sind auch hier zur Anwendung zu
bringen."“
7) Art. 56:
„Eine strafbare Zuwiderhandlung gegen
ie Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-