Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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setzes ist nicht vorhanden, wenn die nach den 
Vorschriften desselben strafrechtlich verant- 
wortliche Person zur Zeit der That oder 
zur Zeit, wo sie bezüglich eines Betriebs- 
actes Anordnungen oder Vorbereitungen 
traf, welche eine an sich strafbare Handlung 
zur Folge hatten, sich in einem Zustande 
befand, welcher gemäß des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich die Strafbarkeit aus- 
schließt.“ 
8) Art. 57: 
„War zu der im Art. 56 angegebenen 
Zeit die Fähigkeit der Selbstbestimmung 
oder die zur Erkenntniß der Strafbarkeit 
der That nöthige Urtheilskraft zwar nicht 
völlig ausgeschlossen, aber doch in erheb- 
lichem Grade gemindert, so darf nicht über 
die Hälfte des höchsten Maßes der ange- 
drohten Strafe hinaus, es kann aber bis 
zu einem Viertheile des niedrigsten Maßes 
dieser Strafe herabgegangen werden, vor- 
behaltlich dessen, was in S. 27 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich über 
den Mindestbetrag der Geldstrafe bestimmt ist. 
In einem solchen Falle ist von einem 
Ausspruche gemäß Art. 58 und 60 Abs. 1 
Umgang zu nehmen. 
9) Art. 58 mit der vorausgehenden Ueber- 
schrift: 
„Beschränkungen im Gewerbsbe- 
triebe: 
„In den im Gesetze bestimmten Fällen 
kann das Gericht neben der Verurtheilung 
des Betriebsberechtigten in eine Strafe die 
Zulässigkeit folgender Maßregeln aus- 
sprechen: 
4) zeitliche Entziehung der Befugniß, auf 
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einer Particularmalzmühle Malz zu 
brechen; 
) zeitliche Entziehung der Befugniß, mit 
einer Quetschmaschine Grünmalz zur auf- 
schlagpflichtigen Fabrikation zu bereiten, 
eine Hausmühle oder eine für den land- 
wirthschaftlichen Betrieb gewährte Futter- 
schrotmühle zu benützen. 
Hat das Gericht die Zulässigkeit dieser 
Maßregeln ausgesprochen, so kann das 
Oberaufschlagamt dieselben innerhalb der 
nächsten drei, auf die Rechtskraft des 
Urtheils folgenden Monate für die Dauer 
von einem bis zu fünf Jahren verhängen.“ 
10) Art. 59: 
„Diese Maßregeln können in den vom 
Gesetze vorgesehenen Fällen auch gegen die 
nach Art. 53 strafrechtlich verantwortlichen 
Pächter oder selbstständigen Geschäftsführer 
verhängt werden und wirken für die Dauer 
ihrer Verhängung in jedem Pachtverhält- 
nisse oder jeder Geschäftsführung, welche 
der Bestrafte übernimmt.“ 
11) Art. 60: 
„Macht sich ein Pächter oder selbststän- 
diger Geschäftsführer, welcher bereits zwei- 
mal auf Grund der Art. 66 bis 78 verur- 
theilt worden war, ehe seit seiner letzten 
Verurtheilung drei Jahre verflossen sind, 
neuerdings einer Zuwiderhandlung gegen 
einen jener Artikel schuldig, und hat das 
Gericht im letzten Strafurtheile die in Art. 
58 bezeichneten Maßregeln für zulässig er- 
klärt, so kann das Oberaufschlagamt ver- 
fügen, daß der Bestrafte in keinem aufschlag- 
pflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malz- 
brechen verwendeten Mühle als Pächter oder 
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